Artikel 2 VO (EU) 2021/724
Benennung von Verbindungsstellen
Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Stelle für die Überwachung der Alterungsprozesse von Spirituosen, benennt er eine Verbindungsstelle für diese Stellen, die die Alterungsprozesse überwachen.
Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine für die Sicherstellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/787 zuständige Behörde, benennt er eine Verbindungsstelle für diese zuständigen Behörden.
Beide Verbindungsstellen sind für die Übermittlung von Informationen an die Kommission zuständig.
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