Artikel 1 VO (EU) 2021/724

Der Kommission mitzuteilende Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Angaben zu den Stellen, die gemäß Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/787 für die Überwachung der Alterungsprozesse von Spirituosen benannt wurden:

a)
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für die Überwachung der Alterungsprozesse von Spirituosen benannten Stelle;
b)
wenn mehrere Stellen mit der Überwachung der Alterungsprozesse von Spirituosen beauftragt werden, den spezifischen Verantwortungsbereich jeder dieser Stellen;
c)
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der gemäß Artikel 2 Absatz 1 benannten Verbindungsstelle.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Angaben zu den gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 für die Sicherstellung der Einhaltung der genannten Verordnung zuständigen Behörden:

a)
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der zuständigen Behörde;
b)
wenn mehrere zuständige Behörden benannt werden, den spezifischen Verantwortungsbereich jeder dieser Behörden;
c)
Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der gemäß Artikel 2 Absatz 2 benannten Verbindungsstelle.

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