Artikel 1 VO (EU) 2021/725
Aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 24 Absatz 4, Artikel 48 Absatz 5, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 52 Absatz 1, Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 71 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beschließen, bei für das Antragsjahr 2021 bzw. für das Kalenderjahr 2021 durchzuführenden Kontrollen die gemäß der genannten Verordnung durchzuführenden physischen Kontrollen, insbesondere Feldbegehungen und Vor-Ort-Kontrollen, vollständig durch Fotoauswertung von Orthofotos (Satelliten- oder Luftbilder) oder die Nutzung neuer Technologien wie georeferenzierter Fotos oder durch andere sachdienliche Nachweise zu ersetzen, einschließlich Nachweisen, die vom Begünstigten auf Aufforderung der zuständigen Behörde erbracht wurden, anhand deren die zuständige Behörde zu belastbaren Schlussfolgerungen gelangen kann.
Können die Besuche des geförderten Vorhabens oder des Investitionsstandorts gemäß Artikel 48 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 nicht durch entsprechende Nachweise ersetzt werden, so führen die Mitgliedstaaten diese Besuche nach der Abschlusszahlung durch.
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