Artikel 1 VO (EU) 2021/728

Änderungen

Die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Der EZB-Rat erlässt einen begründeten Beschluss, mit dem die dieser Verordnung unterliegenden Zahlungssysteme (auch „Zahlungsverkehrssysteme” genannt), ihre jeweiligen Betreiber und die zuständigen Behörden bestimmt werden. Ein entsprechendes Verzeichnis wird auf der Website der EZB geführt und nach jeder Änderung aktualisiert.

b)
Folgender Absatz 3-a wird eingefügt:

(3-a) Unbeschadet des Absatzes 3 kann der EZB-Rat nach vernünftiger und begründeter Erwägung auch nach Absatz 2 entscheiden, ein Zahlungssystem als SIPS einzustufen (auch „ermitteln” genannt), wenn einer der beiden folgenden Fälle zutrifft:

a)
Die Entscheidung wäre unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren angemessen: Art, Umfang und Komplexität des Zahlungssystems; Art und Bedeutung seiner Teilnehmer; Substituierbarkeit des Zahlungssystems und Vorhandensein von Alternativen dazu; sowie Beziehungen, Interdependenzen und sonstige Verflechtungen des Systems mit dem Finanzsystem insgesamt.
b)
Ein Zahlungssystem erfüllt die in Absatz 3 genannten Kriterien nur deshalb nicht, weil die in Absatz 3 Buchstabe b festgelegten Kriterien während eines Zeitraums von weniger als einem Kalenderjahr erfüllt sind, und es ist plausibel, dass das Zahlungssystem die Kriterien bei der nächsten Überprüfung weiterhin erfüllen wird.

c)
Absatz 3a erhält folgende Fassung:

(3a) Ein gemäß Absatz 2 erlassener Beschluss bleibt in Kraft, bis er aufgehoben wird. Als SIPS eingestufte Zahlungssysteme werden jährlich einer Überprüfung unterzogen, anhand derer verifiziert wird, ob diese Zahlungssysteme weiterhin die Kriterien für die Einstufung als SIPS erfüllen. Ein gemäß Absatz 2 erlassener Beschluss wird aufgehoben, wenn

a)
bei zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen festgestellt wird, dass ein SIPS die in Absatz 3 und/oder Absatz 3-a genannten Kriterien nicht erfüllt hat, oder
b)
bei einer Überprüfung festgestellt wird, dass ein SIPS die in Absatz 3 und/oder Absatz 3-a genannten Kriterien nicht erfüllt hat, und der SIPS-Betreiber zur Zufriedenheit des EZB-Rats nachweist, dass es unwahrscheinlich ist, dass das SIPS diese Kriteirien bis zur nächsten Überprüfung erfüllen wird.

d)
Folgender Absatz 3b wird eingefügt:

(3b) Der Betreiber des Zahlungssystems hat das Recht, innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Beschlusses zur Einstufung des betreffenden Zahlungssystems als SIPS eine Überprüfung des Beschlusses beim EZB-Rat zu beantragen. Der Antrag hat alle ergänzenden Informationen zu enthalten und muss schriftlich beim EZB-Rat gestellt werden. Ein begründeter Beschluss des EZB-Rats zu einem solchen Antrag wird dem Betreiber des Zahlungssystems schriftlich mitgeteilt. In der schriftlichen Mitteilung muss der betreffende Betreiber über sein im Vertrag festgelegtes Recht auf gerichtliche Überprüfung belehrt werden. Erlässt der EZB-Rat innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung keinen Beschluss, so gilt der Antrag auf Überprüfung als abgelehnt.

2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 5 erhält folgende Fassung:

5.
„zuständige Behörde” :

a)
die nationale Zentralbank des Eurosystems, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 als in erster Linie für die Überwachung zuständig bestimmt wurde; oder
b)
wenn es sich um ein Zahlungssystem handelt, das ein SIPS ist, das die in Artikel 1 Absatz 3 Ziffer iii genannten Kriterien erfüllt, entweder

i)
die EZB oder
ii)
sowohl die EZB als auch eine nationale Zentralbank des Eurosystems, wenn die betreffende nationale Zentralbank während eines Zeitraums von fünf oder mehr Jahren unmittelbar vor Erlass des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beschlusses als in erster Linie für die Überwachung zuständig bestimmt wurde.

3.
Folgende Artikel 2a bis 2d werden eingefügt:

Artikel 2a Schriftliche Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens zur Einstufung eines Zahlungssystems als SIPS

Die EZB teilt dem Betreiber des Zahlungssystems ihre Absicht mit, ein Verfahren zur Einstufung eines Zahlungssystems als SIPS im Einklang mit Artikel 1 einzuleiten. In der schriftlichen Mitteilung sind alle wesentlichen Tatsachen und rechtlichen Gründe im Zusammenhang mit einer möglichen Einstufung des betreffenden Zahlungssystems als SIPS anzugeben.

Artikel 2b Recht auf Akteneinsicht im Rahmen des Verfahrens zur Einstufung eines Zahlungssystems als SIPS

Nach Eingang der in Artikel 2a genannten schriftlichen Mitteilung hat der Betreiber des Zahlungssystems das Recht, Einsicht in Akten, Dokumente oder sonstige Unterlagen der EZB zu nehmen, die als Grundlage für die Einstufung des Zahlungssystems als SIPS dienen. Dieses Recht gilt nicht für Informationen, die gegenüber der EZB, einer nationalen Zentralbank oder anderen Dritten, einschließlich anderer Organe oder Einrichtungen der Union, als vertraulich gelten.

Artikel 2c Recht auf Anhörung im Rahmen des Verfahrens zur Einstufung eines Zahlungssystems als SIPS

(1) In der von der EZB übermittelten schriftlichen Mitteilung gemäß Artikel 2a ist eine Frist vorzusehen, innerhalb derer der Betreiber des Zahlungssystems zu den in der schriftlichen Mitteilung dargelegten Tatsachen und rechtlichen Gründen schriftlich Einwände vorbringen oder Stellung nehmen kann. Diese Frist muss mindestens 30 Arbeitstage ab Eingang der schriftlichen Mitteilung beim Betreiber des Zahlungssystems betragen.

(2) Die EZB kann dem Betreiber des Zahlungssystems auf Anfrage die Gelegenheit geben, im Rahmen einer mündlichen Anhörung Stellung zu nehmen. Es ist ein schriftliches Protokoll dieser Anhörung zu erstellen und von allen Parteien zu unterzeichnen. Eine Kopie des Protokolls wird allen Parteien zur Verfügung gestellt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann die EZB einen Beschluss zur Einstufung eines Zahlungssystems als SIPS erlassen, ohne dem Betreiber des Zahlungssystems die Gelegenheit zu geben, zu den in der von der EZB übermittelten schriftlichen Mitteilung dargelegten Tatsachen und rechtlichen Gründen Einwände vorzubringen oder Stellung zu nehmen, wenn dies zur Abwendung eines erheblichen Schadens für das Finanzsystem als erforderlich angesehen wird.

Artikel 2d Begründung des Beschlusses zur Einstufung eines Zahlungssystems als SIPS

(1) Der Beschluss der EZB, mit dem ein Zahlungssystem als SIPS eingestuft wird, muss eine Begründung enthalten. In der Begründung müssen die wesentlichen Tatsachen und rechtlichen Gründe angegeben werden, auf die der Beschluss der EZB gestützt ist.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 2c Absatz 3 hat die EZB den in Absatz 1 genannten Beschluss ausschließlich auf Tatsachen und rechtliche Gründe zu stützen, zu denen der Betreiber des Zahlungssystems Stellung nehmen konnte.

4.
Artikel 21 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die EZB erlässt einen Beschluss zu den Verfahren und Bedingungen für die Ausübung der in Absatz 1 genannten Befugnisse. Im Beschluss ist eindeutig festzulegen, wie diese Befugnisse auszuüben sind und welche Aspekte des Verfahrens einzuhalten sind, wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer ii sowohl die EZB als auch eine nationale Zentralbank ist.

5.
Artikel 22 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Die EZB erlässt einen Beschluss zu dem Verfahren, das einzuhalten ist, wenn Korrekturmaßnahmen angeordnet werden. In dem Beschluss ist eindeutig festzulegen, wie dieses Verfahren einzuhalten ist, wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b Ziffer ii sowohl die EZB als auch eine nationale Zentralbank ist.

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