Präambel VO (EU) 2021/728

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1, Artikel 22 und Artikel 34.1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Betreiber systemrelevanter Zahlungssysteme (auch „Zahlungsverkehrssysteme” genannt) (systemically important payment systems – SIPS), die in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, haben sicherzustellen, dass die von ihnen betriebenen SIPS die höchsten anwendbaren Standards gemäß der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/28)(1) einhalten. Die Einhaltung dieser Standards durch das jeweilige SIPS wird von einer einzigen Zentralbank des Eurosystems überwacht, die zu diesem Zweck als zuständige Behörde benannt wird. Im Falle von SIPS, welche die in Artikel 1 Absatz 3 Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) genannten Kriterien erfüllen, sollte die Überwachung von der Europäischen Zentralbank (EZB) als benannte zuständige Behörde durchgeführt werden. Bei solchen SIPS kann es jedoch unter besonderen und außergewöhnlichen Umständen vorteilhaft sein, die Einhaltung der Standards von zwei Zentralbanken des Eurosystems – d. h. einer nationalen Zentralbank und der EZB – als benannte zuständige Behörden überwachen zu lassen, um von den Kenntnissen der jeweiligen nationalen Zentralbank über das beaufsichtigte Unternehmen und deren zuvor etablierten Beziehung mit dem beaufsichtigten Unternehmen zu profitieren und die Rolle der EZB bei der Überwachung solcher SIPS anzuerkennen.
(2)
Zahlungssysteme werden als SIPS eingestuft (auch „ermitteln” genannt), wenn sie die in der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) festgelegten Kriterien in Bezug auf Größe, Marktanteil, grenzüberschreitende Tätigkeit und Erbringung von Abwicklungsdienstleistungen für andere Finanzmarktinfrastrukturen erfüllen. Rasche technologische Entwicklungen in Verbindung mit sich ändernden Verbraucherpräferenzen können jedoch zu grundlegenden Änderungen bei der Art und Weise, wie Zahlungen erfolgen, führen. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, alle möglicherweise relevanten Faktoren von systemischer Bedeutung zu berücksichtigen. Daher sollte eine zusätzliche, flexible und zukunftsorientierte Methodik für die Einstufung von Zahlungssystemen als SIPS eingeführt werden, um sicherzustellen, dass solche Zahlungssysteme den höchsten anwendbaren Überwachungsstandards gemäß der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) unterliegen.
(3)
Damit sichergestellt ist, dass Verfahrensgarantien sowohl vor als auch nach Erlass eines Beschlusses des EZB-Rats zur Einstufung eines Zahlungssystems als SIPS bestehen, sollten in der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) Verfahrensgarantien vorgesehen werden. Zu diesen Verfahren gehört eine schriftliche Mitteilung der EZB bei der Einleitung eines Einstufungsverfahrens, in der die Gründe für ihre Entscheidung, ein Zahlungssystem als SIPS einzustufen, aufgeführt werden. Darüber hinaus sollten die Rechte des Systembetreibers auf Akteneinsicht, auf Anhörung und auf Beantragung einer internen Überprüfung des Beschlusses, mit dem ein Zahlungssystem als SIPS eingestuft wird, in der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) festgelegt werden.
(4)
Die Geschäftstätigkeit von SIPS kann sich im Zeitverlauf ändern. Damit die Integrität des Rahmens für die Einstufung als SIPS gewährleistet wird und dabei so weit wie möglich die Kontinuität gewahrt und häufige Neueinstufungen von Zahlungssystemen vermieden werden, sollte ein Zahlungssystem nicht mehr als SIPS eingestuft werden, wenn es die Kriterien für die Einstufung als SIPS in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen nicht erfüllt. Die Beibehaltung des SIPS-Status für die Dauer eines solchen Zeitraums könnte jedoch unangebracht sein, wenn es unwahrscheinlich ist, dass das System die Kriterien für die Einstufung als SIPS bei der nächsten Überprüfung erfüllen wird. Daher sollte auch die Möglichkeit einer vorzeitigen Neueinstufung auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung bestehen.
(5)
Die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank vom 3. Juli 2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2014/28) (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 16).

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