Artikel 1 VO (EU) 2021/732

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 667/2014 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die vollständige vom Untersuchungsbeauftragten der ESMA zu übermittelnde Akte umfasst folgende Unterlagen:

a)
die Auflistung der Prüfungsfeststellungen und eine Kopie der an die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, gerichtete Auflistung der Prüfungsfeststellungen;
b)
eine Kopie der schriftlichen Eingaben der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist;
c)
das Protokoll über eine etwaige mündliche Anhörung..

2.
Folgender Artikel 3a wird eingefügt:

Artikel 3a Recht auf Anhörung durch die ESMA in Bezug auf Interimsbeschlüsse zu Aufsichtsmaßnahmen

(1) Abweichend von den Artikeln 2 und 3 ist das in diesem Artikel dargelegte Verfahren anwendbar, wenn die ESMA gemäß Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Interimsbeschlüsse erlässt.

(2) Der Untersuchungsbeamte legt der ESMA die Akte mit seinen Prüfungsfeststellungen vor und unterrichtet die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, unverzüglich über seine Prüfungsfeststellungen, gewährt der Person jedoch nicht die Möglichkeit, Eingaben zu machen. In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten sind die Fakten darzulegen, die einen oder mehrere der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgelisteten Verstöße darstellen können, einschließlich etwaiger belastender oder entlastender Faktoren.

Der Untersuchungsbeauftragte gewährt der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, auf Anfrage Akteneinsicht.

(3) Vertritt die ESMA die Auffassung, dass die in der Auflistung der Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten genannten Fakten keinen der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Verstöße darstellen, beschließt sie, die Untersuchung zu schließen, und teilt diesen Beschluss den der Untersuchung unterliegenden Person mit.

(4) Beschließt die ESMA, dass einer oder mehrere der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Verstöße von einer Person, die Gegenstand einer Untersuchung ist, begangen wurde(n) und erlässt sie einen Interimsbeschluss zur Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, unterrichtet die ESMA diese Person unverzüglich über den Interimsbeschluss.

Die ESMA legt eine angemessene Frist fest, innerhalb deren Personen, die Gegenstand einer Untersuchung sind, schriftliche Anmerkungen zum Interimsbeschluss vorlegen können. Die ESMA ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangenen schriftlichen Anmerkungen Rechnung zu tragen.

Die ESMA gewährt Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, auf Anfrage Akteneinsicht.

Die ESMA kann Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, zu einer mündlichen Anhörung einladen. Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, können sich von ihren Rechtsanwälten oder anderen von der ESMA zugelassenen qualifizierten Personen begleiten lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.

(5) Die ESMA hört die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, an und erlässt so bald wie möglich nach Erlass des Interimsbeschlusses einen endgültigen Beschluss.

Ist die ESMA nach Prüfung der vollständigen Akte und nach Anhörung der Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, der Auffassung, dass die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, einen oder mehrere der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Verstöße begangen hat, erlässt sie einen bestätigenden Beschluss zur Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. Die ESMA unterrichtet die von diesem Beschluss betroffene Person unverzüglich.

Verabschiedet die ESMA einen endgültigen Beschluss, mit dem der Interimsbeschluss nicht bestätigt wird, gilt der Interimsbeschluss als aufgehoben..

3.
Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die von der ESMA erhobenen Geldbußen und Zwangsgelder sind auf ein zu verzinsendes Konto zu überweisen, das vom Rechnungsführer der ESMA eröffnet und bis zu dem Zeitpunkt geführt wird, an dem die Beträge rechtskräftig werden. Werden von der ESMA mehrere Geldbußen oder Zwangsgelder erhoben, stellt der Rechnungsführer der ESMA sicher, dass diese auf verschiedene Konten oder Unterkonten überwiesen werden. Die gezahlten Beträge sind nicht dem ESMA-Haushalt zuzurechnen oder als Haushaltsposten zu verbuchen.” ;

b)
Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Der Rechnungsführer der ESMA berichtet dem Anweisungsbefugten der Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion der Europäischen Kommission regelmäßig über die Beträge der verhängten Geldbußen und Zwangsgelder sowie deren Stand.”

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.