Präambel VO (EU) 2021/732

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister(1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wurde durch die Verordnung (EU) 2019/834 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) geändert. Diese Änderungen betrafen unter anderem die Definition finanzieller Gegenparteien, das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte für von einer Untersuchung betroffene Personen, die von einem Transaktionsregister, das vorsätzlich oder fahrlässig einen der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgelisteten Verstöße begangen hat, zu zahlenden Geldbußen sowie das Recht auf Anhörung von Personen, die Zwangsgeldern unterliegen können.
(2)
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 667/2014 der Kommission(3) wurde auf Grundlage von Artikel 64 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassen und befasst sich mit den Verfahrensvorschriften für von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Transaktionsregistern auferlegte Sanktionen, einschließlich Bestimmungen über das Verteidigungsrecht. Da die durch die Verordnung (EU) 2019/834 in die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingeführten Änderungen diese Verfahrensvorschriften betreffen, muss sichergestellt sein, dass diese Änderungen auch in die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 667/2014 einfließen.
(3)
Zwischen dem von der ESMA im Einklang mit Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ernannten Untersuchungsbeauftragten und der ESMA selbst muss Transparenz sichergestellt sein. Eine solche Transparenz setzt voraus, dass die Akte des Untersuchungsbeauftragten die Ausführungen von Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, sowie die Auflistung der Prüfungsfeststellungen enthält, auf deren Grundlage diese Personen ihre Ausführungen vorgelegt haben.
(4)
Nach Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hat die ESMA bei Bedarf an dringenden Maßnahmen die Möglichkeit, Interimsbeschlüsse zu erlassen, ohne dass die Personen, die Gegenstand von Untersuchungen oder Verfahren sind, zuvor angehört werden. Um die Wirksamkeit der Befugnis der ESMA für den Erlass von Interimsbeschlüssen sicherzustellen, sollten Personen, die Gegenstand einer Untersuchung sind, nicht das Recht haben, die Akte einzusehen oder angehört zu werden, bevor der Untersuchungsbeamte die Akte mit seinen Prüfungsfeststellungen der ESMA vorlegt oder die ESMA ihren Interimsbeschluss erlässt. Um die Verteidigungsrechte zu wahren, sollten Personen, die Gegenstand einer Untersuchung sind, jedoch das Recht besitzen, ihre Akte einzusehen, sobald der Untersuchungsbeamte die Akte mit seiner Auflistung der Prüfungsfeststellungen der ESMA vorlegt, sowie das Recht, so bald wie möglich nach Erlass des Interimsbeschlusses durch die ESMA angehört zu werden.
(5)
Nach Artikel 68 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden die von der ESMA erhobenen Geldbußen und Zwangsgeldern dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen. Von der ESMA erhobene Geldbußen und Zwangsgelder sollten auf ein zu verzinsendes Konto überwiesen werden, bis sie rechtskräftig werden. Bei jedem Beschluss zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern sollten die von der ESMA erhobenen Beträge auf ein separates Konto oder Unterkonto überwiesen werden, um bis zur Rechtskraft des Beschlusses Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.
(6)
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 667/2014 sollte entsprechend geändert werden.
(7)
Im Interesse der unmittelbaren Ausübung wirksamer Aufsichts- und Vollstreckungsbefugnisse durch die ESMA sollte diese Verordnung vordringlich in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)

Verordnung (EU) 2019/834 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 667/2014 der Kommission vom 13. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Transaktionsregistern auferlegte Sanktionen, einschließlich Vorschriften über das Verteidigungsrecht und Fristen (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 31).

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