Artikel 1 VO (EU) 2021/759

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird wie folgt geändert:

(1)
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
es unterliegt weder den besonderen Anforderungen des Anhangs VIII oder des Anhangs X noch jenen, die in den gemäß Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1 oder Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten festgelegt sind.

(2)
Anhang III wird gemäß Teil 1 des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
(3)
Anhang IX wird gemäß Teil 2 des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
(4)
Anhang X wird gemäß Teil 3 des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

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