Präambel VO (EU) 2021/759

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 32 Absätze 3 und 6, Artikel 35 Absätze 1 und 2 und Artikel 79 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission(2) wurden Vorschriften in Bezug auf Pflanzenpässe für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb der Union festgelegt. Darüber hinaus wurden in Anhang III der genannten Verordnung bestimmte Mitgliedstaaten und Gebiete in Mitgliedstaaten als Schutzgebiete im Hinblick auf bestimmte Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge anerkannt. Ferner wurden bestimmte Schutzgebiete bis zum 30. April 2020 als vorübergehende Schutzgebiete anerkannt, damit die jeweiligen betroffenen Mitgliedstaaten die erforderlichen Informationen vorlegen können, um nachzuweisen, dass die betreffenden Schädlinge in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Gebiet nicht aufgetreten sind, oder um die Bemühungen zur Tilgung des betreffenden Schädlings abzuschließen oder fortzusetzen.
(2)
Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Anwendungsbereich bestimmter Vorschriften in Bezug auf Ausnahmen von der Verpflichtung zur Ausstellung eines Pflanzenpasses gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 ausgeweitet werden sollte. Insbesondere zur Gewährleistung der Kohärenz und um alle Fälle geregelter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer geregelter Gegenstände abzudecken, sollten sich diese Ausnahmen auch auf Saatgut von Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände erstrecken, die nicht unter die gemäß Artikel 28 Absatz 1, Artikel 30 Absatz 1 oder Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakte fallen.
(3)
Für Italien wurden das Gebiet Kampaniens und bestimmte Teile des Piemont als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. Im Jahr 2020 legte Italien Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. inzwischen in den Gemeinden Agerola, Gragnano, Lettere, Pimonte und Vico Equense in der Provinz Neapel sowie in Amalfi, Atrani, Conca dei Marini, Corbara, Furore, Maiori, Minori, Positano, Praiano, Ravello, Scala und Tramonti in der Provinz Salerno und im gesamten Gebiet des Piemont auftritt. Diese Gemeinden und das gesamte Gebiet von Piemont sollten daher nicht mehr als Teil des Schutzgebiets im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. gelten.
(4)
Darüber hinaus wurden bestimmte Teile des Hoheitsgebiets Italiens bis zum 30. April 2020 als vorübergehendes Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. Aus den von Italien 2019 und 2020 vorgelegten Erhebungsergebnissen geht hervor, dass der Schutzgebiet-Quarantäneschädling, der in einigen Teilen des Schutzgebiets bei sporadischen und isolierten Ausbrüchen festgestellt wurde, entweder getilgt wurde oder gerade getilgt wird und dass die übrigen Teile des Schutzgebiets nach wie vor frei von diesem Schädling sind. Aus den vorgelegten Informationen geht außerdem hervor, dass die Tilgungen bisher nie länger als zwei Jahre gedauert haben. Daher sollten diese Teile des italienischen Hoheitsgebiets weiterhin ohne zeitliche Begrenzung als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt werden.
(5)
Die Hoheitsgebiete Irlands, Litauens, Sloweniens und der Slowakei wurden bis zum 30. April 2020 als vorübergehende Schutzgebiete im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. Aus den von Irland, Litauen, Slowenien und der Slowakei 2019 und 2020 vorgelegten Erhebungsergebnissen geht hervor, dass der Schutzgebiet-Quarantäneschädling, der in einigen Teilen der Schutzgebiete bei sporadischen und isolierten Ausbrüchen festgestellt wurde, entweder getilgt wurde oder gerade getilgt wird und dass die übrigen Teile der Schutzgebiete nach wie vor frei von diesem Schädling sind. Aus den vorgelegten Informationen geht außerdem hervor, dass die Tilgungen der Ausbrüche bisher nie länger als zwei Jahre gedauert haben. Daher sollten die Hoheitsgebiete Irlands, Litauens, Sloweniens und der Slowakei weiterhin ohne zeitliche Begrenzung als Schutzgebiete im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt werden.
(6)
Darüber hinaus legte die Slowakei im Jahr 2020 Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. nun in den Gemeinden Valice, Jesenské und Rimavská Sobota im Bezirk Rimavská Sobota auftritt. Diese Gemeinden sollten daher nicht mehr als Teil des Schutzgebiets im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. gelten.
(7)
Irland hat die Anerkennung seines Hoheitsgebiets als Schutzgebiet im Hinblick auf Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller beantragt. Basierend auf Erhebungen aus den Jahren 2018 und 2019 hat Irland Nachweise dafür vorgelegt, dass der betreffende Schädling trotz der dort herrschenden günstigen Bedingungen für diesen Schädling in seinem Hoheitsgebiet nicht auftritt. Es bedarf jedoch noch weiterer Erhebungen. Daher sollte Irland bis zum 30. April 2023 als vorübergehendes Schutzgebiet im Hinblick auf Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller anerkannt werden.
(8)
Zwecks Übereinstimmung mit den Änderungen in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072, in dem die Schutzgebiete und die jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge aufgeführt sind, sollten die entsprechenden Änderungen in den Anhängen IX und X der genannten Verordnung vorgenommen werden, in denen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände aufgeführt sind, deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist, sowie die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die unter besonderen Anforderungen in Schutzgebiete eingeführt bzw. innerhalb von Schutzgebieten verbracht werden dürfen.
(9)
Basierend auf den von Portugal übermittelten Informationen war die Insel Terceira bereits durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2210 der Kommission(3) aus dem in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten Schutzgebiet Portugals im Hinblick auf Gonipterus scutellatus Gyllenhal ausgenommen worden, ohne dass Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 geändert wurde. Daher sollte die Bezugnahme auf dieses Schutzgebiet auch im genannten Anhang geändert werden.
(10)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11)
Der Klarheit halber sollten die Änderungen in Bezug auf Gebiete, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 bis zum 30. April 2020 als Schutzgebiete anerkannt worden waren, rückwirkend ab dem 1. Mai 2020 gelten.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2210 der Kommission vom 22. Dezember 2020 zur Änderung der Anhänge III, VI, VII, IX, X, XI und XII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Anforderungen im Hinblick auf das Schutzgebiet Nordirland und der Verbote und Anforderungen im Hinblick auf das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus dem Vereinigten Königreich in die Union (ABl. L 438 vom 28.12.2020, S. 28).

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