Artikel 1 VO (EU) 2021/760
Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- i)
- In Buchstabe a werden die Worte „vor dem” durch die Worte „spätestens am” ersetzt.
- ii)
- In Buchstabe b werden die Worte „vor dem” durch die Worte „spätestens am” ersetzt.
- b)
-
Absatz 3 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
- i)
- In Buchstabe a werden die Worte „vor dem” durch die Worte „spätestens am” ersetzt.
- ii)
- In Buchstabe b werden die Worte „vor dem” durch die Worte „spätestens am” ersetzt.
- iii)
- In Buchstabe c werden die Worte „vor dem” durch die Worte „spätestens am” ersetzt.
- 2.
-
Artikel 17 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a werden die Worte „vor dem” durch die Worte „spätestens am” ersetzt.
- b)
- In Buchstabe b werden die Worte „vor dem” durch die Worte „spätestens am” ersetzt.
- 3.
-
Artikel 22 erhält folgende Fassung:
Artikel 22
Angaben im Antrag und in der Lizenz Die Einfuhrlizenzanträge und die Lizenzen müssen in allen Fällen in Feld 24 eine der in Anhang XIV aufgeführten Angaben enthalten.
- 4.
-
Artikel 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 werden die Worte „und 09.4168” durch die Worte „, 09.4168, 09.4729, 09.4730 und 09.4731” ersetzt.
- b)
-
Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„Für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4729, 09.4730 und 09.4731 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 16 die Mengen in Erzeugnisgewicht mit, und die Kommission rechnet diese Mengen in das in Anhang III genannte Gewichtsäquivalent um.”
- 5.
-
Artikel 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Worte „und 09.4168” werden durch die Worte „, 09.4168, 09.4119, 09.4130 und 09.4154” ersetzt.
- b)
-
Folgender Absatz wird angefügt:
„Abweichend von Artikel 6 Absatz 5 beziehen sich die Einfuhrlizenzanträge für die Zollkontingente 09.4729, 09.4730 und 09.4731 auf eine einzige laufende Nummer und einen einzigen KN-Code. Die Warenbezeichnung und ihr KN-Code sind in den Feldern 15 bzw. 16 des Lizenzantrags anzugeben.”
- 6.
-
Der folgende Artikel 29a wird eingefügt:
Artikel 29a
Echtheitszeugnis (1) Das von einer in Anhang III aufgeführten zuständigen Behörde in Vietnam erteilte Echtheitszeugnis, mit dem bestätigt wird, dass der Reis zu einer der für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4731 aufgeführten Duftreissorten gehört, wird in einem Formblatt nach dem Muster in Anhang XIV.2 REIS – Teil D Ursprung Vietnam ausgefüllt. Die Formblätter werden in englischer Sprache gedruckt und ausgefüllt.
(2) Jedes Echtheitszeugnis trägt im rechten oberen Feld eine individuelle, von der erteilenden Behörde vergebene laufende Nummer. Die Kopien tragen dieselbe Nummer wie das Original.
(3) Das Echtheitszeugnis hat eine Gültigkeitsdauer von 120 Tagen ab seiner Erteilung. Es ist nur gültig, wenn seine Felder ordnungsgemäß ausgefüllt sind und es unterzeichnet ist. Das Echtheitszeugnis gilt als ordnungsgemäß unterzeichnet, wenn es den Ort und das Datum der Erteilung enthält und den Stempel der erteilenden Behörde sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen trägt.
(4) Das Echtheitszeugnis wird den Zollbehörden vorgelegt, damit diese sich vergewissern können, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4731 gegeben sind. Die in Anhang III aufgeführte zuständige Behörde Vietnams übermittelt der Kommission alle sachdienlichen Angaben, die bei der Überprüfung der Angaben in den Echtheitszeugnissen hilfreich sein können, insbesondere Muster der von ihr verwendeten Stempel.
- 7.
-
Artikel 53 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
(6) Bei Vorlage der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats zeitgleich eine ordnungsgemäß beglaubigte Kopie der Bescheinigung IMA 1 mit der entsprechenden Einfuhrlizenz und den Erzeugnissen, auf die sie sich bezieht, vorzulegen.
- 8.
-
Artikel 59 Absatz 8 erhält folgende Fassung:
(8) Anträgen auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen muss eine Erklärung des benannten Einführers in den Vereinigten Staaten beigefügt sein, dass dieser das Recht zur Einfuhr gemäß den in Kapitel 7 Unterkapitel A Teil 6 des Code of Federal Regulations festgelegten US-amerikanischen Bestimmungen über Einfuhrlizenzen für Zollkontingente für Milcherzeugnisse hat. Im Falle eines elektronischen Antrags kann eine elektronische Kopie dieser Erklärung übermittelt werden.
- 9.
-
Artikel 61 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- eine Liste der Antragsteller mit Namen, Anschrift und gegebenenfalls EORI-Nummer;
- b)
- In Absatz 3 werden die Worte „vor dem” durch die Worte „spätestens am” ersetzt.
- 10.
-
Artikel 71 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Abweichend von Artikel 6 können Marktteilnehmer mehr als einen Lizenzantrag pro Monat stellen, und die Lizenzanträge können unter Berücksichtigung von Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 an jedem beliebigen Tag gestellt werden.
- 11.
-
Artikel 72 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Abweichend von Artikel 6 können Marktteilnehmer mehr als einen Lizenzantrag pro Monat stellen, und die Lizenzanträge können unter Berücksichtigung von Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 an jedem beliebigen Tag gestellt werden.
- b)
-
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Lizenz erteilende Behörde überprüft, ob die Angaben auf dem Echtheitszeugnis und der Bescheinigung IMA 1 mit den von der Kommission erhaltenen Angaben übereinstimmen. Wenn dies der Fall ist und keine gegenteiligen Anweisungen der Kommission vorliegen, erteilt die Lizenz erteilende Behörde unverzüglich die entsprechenden Einfuhrlizenzen, spätestens jedoch sechs Kalendertage nach Eingang des Antrags, dem ein Echtheitszeugnis oder eine Bescheinigung IMA 1 beigefügt ist.
- 12.
- Die Anhänge I, II, III, IV, VI, VII, VIII, IX, X, XI, XII und XIV.2 REIS werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
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