Präambel VO (EU) 2021/760

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 223 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates(2), insbesondere auf Artikel 66 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis d und Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission(4) enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, ersetzt und hebt eine Reihe von Rechtsakten auf, mit denen diese Zollkontingente eröffnet wurden, und enthält besondere Regeln.
(2)
Um zu präzisieren, bis wann die Mitgliedstaaten die Mengen, für die Lizenzen beantragt bzw. erteilt wurden, sowie die Informationen im Zusammenhang mit dem elektronischen System für die Registrierung und Identifizierung von Marktteilnehmern mit Lizenzen (im Folgenden „elektronisches System LORI” ) gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission(5), den Echtheitszeugnissen und den Bescheinigungen IMA 1 übermitteln müssen, sollten die Artikel 16, 17 und 61 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 geändert werden.
(3)
Die Vorschriften über die Gültigkeit von Bescheinigungen IMA 1 für Milcherzeugnisse müssen geändert und an die allgemeinen Vorschriften über die Gültigkeitsdauer von Einfuhrlizenzen angepasst werden. Artikel 53 Absatz 6 letzter Satz der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollte daher gestrichen werden.
(4)
Wenn Marktteilnehmer Ausfuhrlizenzen elektronisch beantragen, sollten sie auch die Erklärung von Einführern in den Vereinigten Staaten, die den Anträgen auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen im Rahmen der von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffneten Kontingente für Käse beigefügt sein muss und nach der der Einführer das Recht zur Einfuhr hat, auf diese Weise übermitteln dürfen. Artikel 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollte daher geändert werden.
(5)
Gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission alle Angaben zu Marktteilnehmern übermitteln, die Ausfuhranträge im Rahmen der von den Vereinigten Staaten eröffneten Kontingente für Käse gestellt haben, einschließlich ihrer EORI-Nummer. Da nicht alle Marktteilnehmer über eine solche Nummer verfügen müssen, sollten die Mitgliedstaaten diese Nummer nur für Marktteilnehmer übermitteln, die eine solche Nummer haben. Dieser Artikel muss daher geändert werden.
(6)
Gemäß Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 72 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 können Marktteilnehmer, die Ausfuhrzollkontingente beantragen, die von Drittländern verwaltet werden und bestimmten EU-Vorschriften unterliegen, bzw. die Einfuhrzollkontingente beantragen, die mit von den Ausfuhrländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung mehr als einen Lizenzantrag pro Monat stellen und dies an jedem beliebigen Tag. Um die Kohärenz dieser Verwaltungsmethode zu gewährleisten, sollte sich die Abweichung von Artikel 6 der genannten Verordnung auf den gesamten Artikel und nicht nur auf dessen Absätze 1 und 2 beziehen. Außerdem sollte Artikel 72 Absatz 4 der genannten Verordnung berichtigt werden, indem eine besondere Bezugnahme auf die Bescheinigungen IMA 1 eingefügt wird.
(7)
Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die Vorschriften für das Ausfüllen der Felder 8 und 24 der Einfuhrlizenzanträge und der Lizenzen in Bezug auf die Angabe des Ursprungslandes der Erzeugnisse zu vereinheitlichen. Daher sollten die Artikel 22 und 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sowie die entsprechenden Felder der Zollkontingente in den Anhängen II bis XII der genannten Verordnung geändert werden.
(8)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/991 der Kommission(6) werden drei Zollkontingente für Reis mit Ursprung in Vietnam eröffnet. Um die Verwaltung dieser Zollkontingente an die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 anzugleichen, sollten die Tabellen und Vorschriften für diese drei Zollkontingente in die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 aufgenommen werden, und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/991 sollte aufgehoben werden. Die Artikel 27 und 29 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollten daher geändert werden, und in die genannte Verordnung sollte ein neuer Artikel 29a eingefügt werden.
(9)
Die Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4450 in Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollte aktualisiert werden, indem die neue Klassifizierung für Rindfleisch und der von Argentinien mitgeteilte neue Name der für die Ausstellung der Echtheitsbescheinigungen zuständigen Behörde berücksichtigt werden.
(10)
Um Missverständnisse in Bezug auf das Höchstalter von Rindern zu vermeiden, deren Schlachtkörper für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4002 gemäß Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 in Betracht kommen, sollte die entsprechende Tabelle des genannten Anhangs geändert werden.
(11)
Um Filets von den Erzeugnissen auszuschließen, die für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4038 und 09.4170 gemäß Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 in Betracht kommen, sollten die entsprechenden Tabellen des genannten Anhangs geändert werden.
(12)
Die Bezugnahme auf Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) im Feld „Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr” der Tabellen mehrerer Zollkontingente ist nicht erforderlich und könnte falsch ausgelegt werden. Um falsche Auslegungen und daraus resultierende Probleme für die Marktteilnehmer zu vermeiden, sollte eine solche Bezugnahme gestrichen werden. Im gleichen Sinne sollte Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission(8) geändert werden, um den Geltungsbereich von dessen Bezugnahme auf Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu präzisieren. Außerdem sollte die in Artikel 4 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 enthaltene Bezugnahme auf Echtheitsbescheinigungen auf alle in Kapitel II und Anhang II der Verordnung genannten Dokumente ausgeweitet werden.
(13)
Um die Verwaltung der unter die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 fallenden Zollkontingente zu vereinfachen, sollten bestimmte Hauptkontingente für Butter und Kalbfleisch gestrichen und die entsprechenden Teilkontingente als Zollkontingente verwaltet werden.
(14)
Aufgrund eines Fehlers bei der Einbeziehung der Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates(9) in die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 sollte die Tabelle des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.0141 durch alle anderen laufenden Nummern, die für die in der Warenbezeichnung aufgeführten Erzeugnisse gelten, mit Wirkung vom laufenden Zollkontingentszeitraum ergänzt werden.
(15)
Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 sollten daher entsprechend geändert werden.
(16)
Damit die Änderungen umgehend angewendet werden, wenn Marktteilnehmer Lizenzanträge für Zollkontingente stellen, deren Zeiträume im Juli 2021 beginnen, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Änderungen der Zollkontingente, die mit Lizenzen verwaltet werden, sollten ab dem ersten Zeitraum für die Beantragung von Lizenzen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gelten, mit Ausnahme der Änderungen der Anforderungen an den Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4123, 09.4125, 09.4112, 09.4116, 09.4117, 09.4118, 09.4119, 09.4130 und 09.4154, die ab Beginn der laufenden Zollkontingentszeiträume gelten sollten. Änderungen der Zollkontingente, die nach dem Windhundverfahren verwaltet werden, sollten für die laufenden Zollkontingentszeiträume ab deren Beginn an gelten. Die Änderungen, die die Einbeziehung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/991 in die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 betreffen, sollten ab dem folgenden, am 1. Januar 2022 beginnenden Zollkontingentszeitraum gelten.
(17)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)

ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 1.

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 24).

(5)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, sowie zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung von Sicherheiten im Rahmen der Verwaltung von Zollkontingenten (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 1).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/991 der Kommission vom 13. Mai 2020 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis mit Ursprung in der Sozialistischen Republik Vietnam (ABl. L 221 vom 10.7.2020, S. 64).

(7)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(8)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren (ABl. L 422 vom 14.12.2020, S. 4).

(9)

Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1).

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