ANHANG I VO (EU) 2021/760

Die Anhänge I, II, III, IV, VI, VII, VIII, IX, X, XI, XII und XIV.2 REIS der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 werden wie folgt geändert:

(1)
In Anhang I werden nach der Zeile für das Zollkontingent 09.4168 folgende Zeilen eingefügt:

09.4729 Reis Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4730 Reis Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein
09.4731 Reis Einfuhr EU: gleichzeitige Prüfung Nein Ja Nein;

(2)
Anhang II wird wie folgt geändert:

(a)
Das Feld „Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz” der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4125 erhält folgende Fassung:

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada und im Vereinigten Königreich” .

(b)
Das Feld „Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz” der Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4131 und 09.4133 erhält folgende Fassung:

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich” .

(c)
Das Feld „Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz” der Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4120, 09.4121 und 09.4122 erhält folgende Fassung:

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich” .

In Feld 24 des Lizenzantrags ist einer der in Anhang XIV.1 dieser Verordnung aufgeführten Vermerke einzutragen.

(d)
Das Feld „Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr” der Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4123 und 09.4125 erhält folgende Fassung:

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein;

(3)
Anhang III wird wie folgt geändert:

(a)
Das Feld „Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz” der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4119 erhält folgende Fassung:

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Indien, Pakistan, Thailand, den Vereinigten Staaten und im Vereinigten Königreich” .

(b)
Das Feld „Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz” der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4130 erhält folgende Fassung:

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Australien, Thailand, den Vereinigten Staaten und im Vereinigten Königreich” .

(c)
Das Feld „Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz” der Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4138, 09.4148, 09.4166 und 09.4168 erhält folgende Fassung:

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich” .

(d)
Das Feld „Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz” der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4154 erhält folgende Fassung:

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in Australien, Guyana, Thailand, den Vereinigten Staaten und im Vereinigten Königreich” .

(e)
Das Feld „Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr” der Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4112, 09.4116, 09.4117, 09.4118, 09.4119, 09.4130 und 09.4154 erhält folgende Fassung:

Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Nein;

(f)
Folgende Tabellen werden hinzugefügt:

Laufende Nummer 09.4729
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss (EU) 2020/753 des Rates vom 30. März 2020 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam (ABl. L 186 vom 12.6.2020, S. 1)
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 29 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Geschälter Reis [ausgedrückt in Äquivalent geschälter Reis]
Ursprung Vietnam
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist ein Ursprungsnachweis im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam vorzulegen.
Menge in kg

20000000 kg [ausgedrückt in Äquivalent geschälter Reis], folgendermaßen aufgeteilt:

10000000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

5000000 kg für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

5000000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

0 kg für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

KN-Codes

10061030

10061050

10061071

10061079

10062011

10062013

10062015

10062017

10062092

10062094

10062096

10062098

Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 30 EUR je 1000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist der Name „Viet Nam” oder „Viet-Nam” oder „Vietnam” anzugeben, und das Feld „Ja” ist anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1312/2008 der Kommission aufgeführten Sätze für die Umrechnung zwischen Paddy-Reis, geschältem Reis, halbgeschliffenem Reis und geschliffenem Reis sind anwendbar.
Laufende Nummer 09.4730
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss (EU) 2020/753 des Rates vom 30. März 2020 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam (ABl. L 186 vom 12.6.2020, S. 1)
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 29 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses Geschliffener Reis [ausgedrückt in Äquivalent geschliffener Reis]
Ursprung Vietnam
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist ein Ursprungsnachweis im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam vorzulegen.
Menge in kg

30000000 kg [ausgedrückt in Äquivalent geschliffener Reis], folgendermaßen aufgeteilt:

15000000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

7500000 kg für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

7500000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

0 kg für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

KN-Codes

10063021

10063023

10063025

10063027

10063042

10063044

10063046

10063048

10063061

10063063

10063065

10063067

10063092

10063094

10063096

10063098

Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 30 EUR je 1000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist der Name „Viet Nam” oder „Viet-Nam” oder „Vietnam” anzugeben, und das Feld „Ja” ist anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1312/2008 der Kommission aufgeführten Sätze für die Umrechnung zwischen Paddy-Reis, geschältem Reis, halbgeschliffenem Reis und geschliffenem Reis sind anwendbar.
Laufende Nummer 09.4731
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt Beschluss (EU) 2020/753 des Rates vom 30. März 2020 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam (ABl. L 186 vom 12.6.2020, S. 1)
Zollkontingentszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember
Zollkontingentsteilzeiträume

1. Januar bis 31. März

1. April bis 30. Juni

1. Juli bis 30. September

1. Oktober bis 31. Dezember

Lizenzanträge Gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 29 dieser Verordnung
Beschreibung des Erzeugnisses

Geschliffener Reis [ausgedrückt in Äquivalent geschliffener Reis]

folgende Sorten von Duftreis:

Jasmin 85

ST 5

ST 20

Nang Hoa 9 (NàngHoa 9)

VD 20

RVT

OM 4900

OM 5451

Tai nguyen Cho Dao (Tàinguyên Cho Dào)

Ursprung Vietnam
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Ja. Zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist ein Ursprungsnachweis im Sinne des Artikels 15 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam vorzulegen.

Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV.2 REIS Teil D Ursprung: Vietnam, Echtheitszeugnis dieser Verordnung. Erteilende Behörde: Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Vietnams

Menge in kg

30000000 kg [ausgedrückt in Äquivalent geschliffener Reis], folgendermaßen aufgeteilt:

15000000 kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

7500000 kg für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

7500000 kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September

0 kg für den Teilzeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember

KN-Codes

10061030

10061050

10061071

10061079

10062011

10062013

10062015

10062017

10062092

10062094

10062096

10062098

10063021

10063023

10063025

10063027

10063042

10063044

10063046

10063048

10063061

10063063

10063065

10063067

10063092

10063094

10063096

10063098

Kontingentszollsatz 0 EUR
Nachweis für den Handel Ja. 25 Tonnen
Sicherheit für die Einfuhrlizenz 30 EUR je 1000 kg
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist der Name „Viet Nam” oder „Viet-Nam” oder „Vietnam” anzugeben, und das Feld „Ja” ist anzukreuzen.
Gültigkeitsdauer der Lizenzen Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung
Übertragbarkeit der Lizenzen Ja
Referenzmenge Nein
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank Nein
Besondere Bedingungen Die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1312/2008 der Kommission aufgeführten Sätze für die Umrechnung zwischen Paddy-Reis, geschältem Reis, halbgeschliffenem Reis und geschliffenem Reis sind anwendbar.

(4)
In Anhang IV erhält das Feld „Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz” der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4320 folgende Fassung:

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz

Feld 20 enthält die Angabe „Zucker, zur Raffination bestimmt” sowie den Vermerk in Anhang XIV.3 Teil A dieser Verordnung.

Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich” .

(5)
In Anhang VI erhält das Feld „Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz” der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4287 folgende Fassung:

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in China, Argentinien und im Vereinigten Königreich” .

(6)
In Anhang VII erhält das Feld „Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz” der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4286 folgende Fassung:

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung in China und im Vereinigten Königreich” .

(7)
Anhang VIII wird wie folgt geändert:

(a)
Das Feld „Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz” der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4003 erhält folgende Fassung:

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich” .

(b)
Die Felder „Beschreibung des Erzeugnisses” und „Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung” der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4450 erhalten folgende Fassung:

Beschreibung des Erzeugnisses Hochwertiges entbeintes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: ,Ausgewählte Teilstücke von Rindern, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich auf der Weide aufgezogenen Ochsen, Jungochsen und Färsen. Die Schlachtkörper von Ochsen und schweren Jungochsen werden als „A” , „B” oder „C” eingestuft. Die Schlachtkörper von leichten Jungochsen und von Färsen werden nach dem von der zuständigen Behörde der Argentinischen Republik festgelegten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungssystem als „A” oder „B” eingestuft.‘
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Ja. Echtheitszeugnis nach dem Muster in Anhang XIV dieser Verordnung Erteilende Behörde: Ministerio de Agricultura, Ganadería y Pesca.

(c)
Das Feld „Beschreibung des Erzeugnisses” der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4002 erhält folgende Fassung:

Beschreibung des Erzeugnisses Hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: ,Schlachtkörper oder alle Teilstücke von Rindern von weniger als 30 Monaten, die mindestens 100 Tage lang ein ausgewogenes, mindestens 70 % Körner enthaltendes Futter mit hohem Kaloriengehalt von insgesamt mindestens 20 Pfund täglich erhalten haben. Fleisch mit der Bezeichnung „choice” oder „prime” nach den Normen des „United States Department of Agriculture” (USDA) fällt automatisch unter die oben stehende Begriffsbestimmung. Nach den Normen der Lebensmittelüberwachungsstelle der Kanadischen Regierung in „Canada A” , „Canada AA” , „Canada AAA” , „Canada Choice” und „Canada Prime” , „A1” , „A2” , „A3” und „A4” eingestuftes Fleisch entspricht dieser Begriffsbestimmung.

(8)
In Anhang IX erhält das Feld „Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz” der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4595 folgende Fassung:

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich” .

(9)
Anhang X wird wie folgt geändert:

(a)
Das Feld „Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz” der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4038 erhält folgende Fassung:

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich” .

(b)
Das Feld „Beschreibung des Erzeugnisses” der Tabelle für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4038 und 09.4170 erhält folgende Fassung:

Beschreibung des Erzeugnisses

Kotelettstränge und Schinken, entbeint, frisch, gekühlt oder gefroren, einschließlich:

„entbeinte Kotelettstränge” : die entbeinten Kotelettstränge oder Teile davon, ohne Filet, mit oder ohne Schwarte oder Speck

Schinken und Teile davon;

(10)
In Anhang XI erhält das Feld „Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz” der Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4401 und 09.4402 folgende Fassung:

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich” .

(11)
Anhang XII wird wie folgt geändert:

(a)
Das Feld „Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz” der Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4067, 09.4068, 09.4069, 09.4070 und 09.4422 erhält folgende Fassung:

Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz Die Lizenzen enthalten in Feld 24 die Angabe „Nicht verwendbar für Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten Königreich” .

(b)
Die Felder „Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung” und „Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr” der Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4410, 09.4411 und 09.4420 erhalten folgende Fassung:

Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde Nein
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr Ja. Gemäß den Artikeln 57, 58 und 59 der Verordnung (EU) 2015/2447;

(12)
In Anhang XIV.2 REIS wird folgender Teil D hinzugefügt:

Teil D. Ursprung: Vietnam

1
Exporter (Name and full address)

CERTIFICATE OF AUTHENTICITY

for export to the European Union

No ORIGINAL

issued by (Name and full address of issuing body)

2
Consignee (Name and full address)
3
country and place of cultivation
4
country of destination in EU
5
Packing 5 kg or less (number of packings)
6
Description of goods
7
Packing between 5 and 20 kg (number of packings)
8
Net weight (kg)

Gross weight (kg)

9
DECLARATION BY EXPORTER The undersigned declares that the information shown above is correct.
Place and date: Signature:
10
CERTIFICATION BY THE ISSUING BODY

It is hereby certified that the rice described above is one of the varieties of fragrant rice listed in Annex III of Commission Implementing Regulation (EU) No 2020/761 and that the information shown in this certificate is correct.

Place and date: Signature: Stamp:
11
FOR COMPETENT AUTHORITIES IN THE EUROPEAN UNION.

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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.