Artikel 10 VO (EU) 2021/763

Offenlegung der wichtigsten Parameter zu Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten durch Abwicklungseinheiten

(1) Als Abwicklungseinheiten eingestufte Unternehmen, bei denen es sich um ein G-SRI oder einen Teil eines G-SRI handelt, legen die in Artikel 447 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 45i Absatz 3 Buchstaben a und c der Richtlinie 2014/59/EU vorgeschriebenen Angaben gemäß dem Meldebogen EU KM2 in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.

(2) Als Abwicklungseinheiten eingestufte Unternehmen, bei denen es sich weder um ein G-SRI noch um einen Teil eines G-SRI handelt, legen die in Artikel 45i Absatz 3 Buchstaben a und c der Richtlinie 2014/59/EU vorgeschriebenen Angaben gemäß dem Meldebogen EU KM2 in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.

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