Artikel 11 VO (EU) 2021/763

Offenlegung der Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch Abwicklungseinheiten

(1) Als Abwicklungseinheiten eingestufte Unternehmen, bei denen es sich um ein G-SRI oder einen Teil eines G-SRI handelt, machen die gemäß Artikel 437a Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geforderten Angaben und legen die in Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU geforderten Angaben zur Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß dem Meldebogen EU TLAC1 in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.

(2) Als Abwicklungseinheiten eingestufte Unternehmen, bei denen es sich weder um ein G-SRI noch um einen Teil eines G-SRI handelt, legen die gemäß Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU erforderliche Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß dem Meldebogen EU TLAC1 in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.

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