Artikel 12 VO (EU) 2021/763
Offenlegung der wichtigsten Parameter und der internen Verlustabsorptionsfähigkeit durch Unternehmen, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt
(1) Unternehmen, bei denen es sich um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI handelt und die nicht selbst Abwicklungseinheiten sind, machen die folgenden Angaben gemäß dem Meldebogen EU ILAC in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung:
- a)
- Offenlegungen, die gemäß Artikel 437a Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich sind;
- b)
- Offenlegungen, die gemäß Artikel 447 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich sind;
- c)
- Offenlegungen, die gemäß Artikel 45i Absatz 3 Buchstaben a und c der Richtlinie 2014/59/EU erforderlich sind;
- d)
- Offenlegungen bezüglich der Zusammensetzung der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU erforderlich sind.
(2) Unternehmen, bei denen es sich nicht um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI handelt und die nicht selbst Abwicklungseinheiten sind, machen die folgenden Angaben gemäß dem Meldebogen EU ILAC in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung:
- a)
- Offenlegungen, die gemäß Artikel 45i Absatz 3 Buchstaben a und c der Richtlinie 2014/59/EU erforderlich sind;
- b)
- Offenlegungen bezüglich der Zusammensetzung der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU erforderlich sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.