Artikel 13 VO (EU) 2021/763

Offenlegung der Rangfolge der Gläubiger durch Unternehmen, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt

(1) Unternehmen, bei denen es sich um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI handelt und die nicht selbst Abwicklungseinheiten sind, legen die in Artikel 437a Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU genannten Angaben zum Fälligkeitsprofil und zur Rangfolge im regulären Insolvenzverfahren gemäß dem Meldebogen EU TLAC2a in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.

(2) Unternehmen, bei denen es sich nicht um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI handelt, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, legen die in Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU genannten Angaben zum Fälligkeitsprofil und zum Rang im regulären Insolvenzverfahren gemäß dem Meldebogen EU TLAC2b in Anhang V der vorliegenden Verordnung und den einschlägigen Erläuterungen in Anhang VI der vorliegenden Verordnung offen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Unternehmen können sich dafür entscheiden, die nach Artikel 45i Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU erforderlichen Angaben zum Fälligkeitsprofil und zum Rang im regulären Insolvenzverfahren unter Verwendung des Meldebogens EU TLAC2a anstelle von EU TLAC2b offenzulegen.

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