ANHANG V VO (EU) 2021/763

ANGABEN ZU MREL/TLAC – MELDEBÖGEN

Meldebogen-Code Bezeichnung des Meldebogens
EU KM2 Schlüsselparameter – MREL und, falls zutreffend, G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
EU TLAC1 Zusammensetzung – MREL und, falls zutreffend, G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
EU iLAC Interne Verlustabsorptionsfähigkeit: interne MREL und, falls zutreffend, Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI
EU TLAC2 Rangfolge der Gläubiger – Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist
EU TLAC3 Rangfolge der Gläubiger – Abwicklungseinheit

EU KM2: Schlüsselparameter – MREL und, falls zutreffend, G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

a b c d e f
Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC)
T T T-1 T-2 T-3 T-4
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, Verhältniszahlen und Bestandteile
1 Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
EU-1a Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten
2 Gesamtrisikobetrag der Abwicklungsgruppe (TREA)
3 Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA
EU-3a Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten
4 Gesamtrisikopositionsmessgröße (TEM) der Abwicklungsgruppe
5 Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM
EU-5a Davon Eigenmittel oder nachrangige Verbindlichkeiten
6a Gilt die Ausnahme von der Nachrangigkeit in Artikel 72b Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013? (5 %-Ausnahme)
6b Aggregierter Betrag der zulässigen nicht nachrangigen Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Anwendung des Ermessensspielraums für die Rangfolge gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (max. 3,5 %-Ausnahme)
6c Wenn eine Obergrenze für die Ausnahme von der Nachrangigkeit im Sinne von Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt, handelt es sich um den Betrag der begebenen Mittel, die gleichrangig mit den ausgenommenen Verbindlichkeiten sind und gemäß Zeile 1 angerechnet werden, dividiert durch die begebenen Mittel, die gleichrangig mit den ausgenommenen Verbindlichkeiten sind und die gemäß Zeile 1 angerechnet würden, wenn keine Obergrenze angewendet würde (in %).
Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL)
EU-7 MREL als prozentualer Anteil am TREA
EU-8 Davon mit Eigenmitteln oder nachrangigen Verbindlichkeiten zu erfüllen
EU-9 MREL als prozentualer Anteil an der TEM
EU-10 Davon mit Eigenmitteln oder nachrangigen Verbindlichkeiten zu erfüllen

EU TLAC1 – Zusammensetzung – MREL und, falls zutreffend, G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

a b c
Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (TLAC) Zusatzinformation: Beträge, die für die Zwecke der MREL, aber nicht der TLAC berücksichtigungsfähig sind
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sowie Anpassungen
1 Hartes Kernkapital (CET1)
2 Zusätzliches Kernkapital (AT1)
3 In der EU: leeres Feld
4 In der EU: leeres Feld
5 In der EU: leeres Feld
6 Ergänzungskapital (T2)
7 In der EU: leeres Feld
8 In der EU: leeres Feld
11 Eigenmittel für die Zwecke von Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten: Nicht-regulatorische Bestandteile des Kapitals
12 Direkt von der Abwicklungseinheit begebene Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind (nicht bestandsgeschützt)
EU-12a Von anderen Unternehmen der Abwicklungsgruppe begebene Instrumente der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind (nicht bestandsgeschützt)
EU-12b Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gegenüber ausgenommenen Verbindlichkeiten nachrangig sind, und vor dem 27. Juni 2019 begeben wurden (nachrangig bestandsgeschützt)
EU-12c Ergänzungskapitalinstrumente mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr, in dem Umfang, in dem sie nicht als Ergänzungskapitalposten gelten
13 Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu ausgenommenen Verbindlichkeiten sind (nicht bestandsgeschützt, vor Anwendung der Obergrenze)
EU-13a Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die nicht nachrangig zu den vor dem 27. Juni 2019 begebenen ausgenommenen Verbindlichkeiten sind (vor Anwendung der Obergrenze)
14 Betrag der nicht nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumente, gegebenenfalls nach Anwendung von Artikel 72b Absatz 3 CRR
15 In der EU: leeres Feld
16 In der EU: leeres Feld
17 Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vor der Anpassung
EU-17a Davon Positionen der nachrangigen Verbindlichkeiten
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten: Anpassungen der nicht-regulatorischen Bestandteile des Kapitals
18 Eigenmittel und Positionen der nachrangigen Verbindlichkeiten vor der Anpassung
19 (Abzug von Positionen zwischen Multiple-Point-of-Entry- (MPE-) Abwicklungsgruppen)
20 (Abzug von Investitionen in andere Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten)
21 In der EU: leeres Feld
22 Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Anpassung
EU-22a Davon: Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten
Risikogewichteter Positionsbetrag und Risikopositionsmessgröße der Abwicklungsgruppe
23 Gesamtrisikobetrag (TREA)
24 Gesamtrisikopositionsmessgröße (TEM)
Verhältniswert der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
25 Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA
EU-25a Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten
26 Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM
EU-26a Davon Eigenmittel und nachrangige Verbindlichkeiten
27 CET1 (in Prozent des TREA), das nach Erfüllung der Anforderungen der Abwicklungsgruppe zur Verfügung steht
28 Institutsspezifische kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung
29 davon Kapitalerhaltungspuffer
30 davon antizyklischer Kapitalpuffer
31 davon Systemrisikopuffer
EU-31a davon Puffer für global systemrelevante Institute (G-SRI) oder andere systemrelevante Institute (A-SRI)
Zusatzinformationen
EU-32 Gesamtbetrag der ausgenommenen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

EU ILAC – Interne Verlustabsorptionsfähigkeit: interne MREL und, falls zutreffend, Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Nicht-EU-G-SRI

a b c
Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (interne MREL) Nicht-EU-G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (interne TLAC) Qualitative Angaben
Anwendbare Anforderung und Anwendungsebene
EU-1 Unterliegt das Unternehmen einer G-SRI-Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten? (J/N)
EU-2 Wenn EU-1 mit „Ja” beantwortet wurde, gilt die Anforderung auf konsolidierter oder individueller Basis? (K/I)
EU-2a Unterliegt das Unternehmen internen MREL? (J/N)
EU-2b Wenn EU-2a mit „Ja” beantwortet wurde, gilt die Anforderung auf konsolidierter oder individueller Basis? (K/I)
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
EU-3 Hartes Kernkapital (CET1)
EU-4 Berücksichtigungsfähiges zusätzliches Kernkapital
EU-5 Berücksichtigungsfähiges Ergänzungskapital
EU-6 Berücksichtigungsfähige Eigenmittel
EU-7 Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
EU-8 davon gewährte Garantien
EU-9a (Anpassungen)
EU-9b Eigenmittel und Positionen der nachrangigen Verbindlichkeiten nach der Anpassung
Gesamtrisikobetrag und Gesamtrisikopositionsmessgröße
EU-10 Gesamtrisikobetrag (TREA)
EU-11 Gesamtrisikopositionsmessgröße (TEM)
Verhältniswert der Eigenmittel und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
EU-12 Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil am TREA
EU-13 davon gewährte Garantien
EU-14 Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten als prozentualer Anteil an der TEM
EU-15 davon gewährte Garantien
EU-16 CET1 (in Prozent des TREA), das nach Erfüllung der Anforderungen des Unternehmens zur Verfügung steht
EU-17 Institutsspezifische kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung
Anforderungen
EU-18 Anforderung als prozentualer Anteil am TREA
EU-19 davon, welcher Teil der Anforderung mit einer Garantie erfüllt werden kann
EU-20 Anforderung als prozentualer Anteil an der TEM
EU-21 davon, welcher Teil der Anforderung mit einer Garantie erfüllt werden kann
Zusatzinformationen
EU-22 Gesamtbetrag der ausgenommenen Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 72a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

EU TLAC2a: Rangfolge der Gläubiger – Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist

Insolvenzrangfolge Summe von 1 bis n
1 1 2 2 n n
(rangniedrigster) (rangniedrigster) (ranghöchster) (ranghöchster)
Abwicklungs-einheit Sonstige Abwicklungs-einheit Sonstige Abwicklungs-einheit Sonstige
1 In der EU: leeres Feld
2 Beschreibung des Rangs in der Insolvenz (Freitext)
3 Verbindlichkeiten und Eigenmittel
4 davon ausgenommene Verbindlichkeiten
5 Verbindlichkeiten und Eigenmittel (abzüglich ausgenommene Verbindlichkeiten)
6 Teilmenge der Verbindlichkeiten und Eigenmittel abzüglich der ausgenommenen Verbindlichkeiten, bei denen es sich um Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten handelt, für die Zwecke der [wählen Sie entsprechend: internen MREL/internen TLAC]
7 davon Restlaufzeit ≥ 1 Jahr < 2 Jahre
8 davon Restlaufzeit ≥ 2 Jahre < 5 Jahre
9 davon Restlaufzeit ≥ 5 Jahre < 10 Jahre
10 davon Restlaufzeit ≥ 10 Jahre, unter Ausschluss von Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit
11 davon Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit

EU TLAC2b: Rangfolge der Gläubiger – Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist

Insolvenzrangfolge Summe von 1 bis n
1 1 2 2 n n
(rangniedrigster) (rangniedrigster) (ranghöchster) (ranghöchster)
Abwicklungs-einheit Sonstige Abwicklungs-einheit Sonstige Abwicklungs-einheit Sonstige
1 In der EU: leeres Feld
2 Beschreibung des Rangs in der Insolvenz (Freitext)
3 In der EU: leeres Feld
4 In der EU: leeres Feld
5 In der EU: leeres Feld
6 Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne der internen MREL
7 davon Restlaufzeit ≥ 1 Jahr < 2 Jahre
8 davon Restlaufzeit ≥ 2 Jahre < 5 Jahre
9 davon Restlaufzeit ≥ 5 Jahre < 10 Jahre
10 davon Restlaufzeit ≥ 10 Jahre, unter Ausschluss von Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit
11 davon Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit

EU TLAC3a: Rangfolge der Gläubiger – Abwicklungseinheit

Insolvenzrangfolge Summe von 1 bis n
1 2 n
(rangniedrigster) (ranghöchster)
1 Beschreibung des Rangs in der Insolvenz (Freitext)
2 Verbindlichkeiten und Eigenmittel
3 davon ausgenommene Verbindlichkeiten
4 Verbindlichkeiten und Eigenmittel (abzüglich ausgenommene Verbindlichkeiten)
5 Teilmenge der Verbindlichkeiten und Eigenmittel abzüglich der ausgenommenen Verbindlichkeiten, bei denen es sich um Eigenmittel und Verbindlichkeiten handelt, die möglicherweise berücksichtigungsfähig sind für die Erfüllung der [wählen Sie entsprechend: MREL/TLAC]
6 davon Restlaufzeit ≥ 1 Jahr < 2 Jahre
7 davon Restlaufzeit ≥ 2 Jahre < 5 Jahre
8 davon Restlaufzeit ≥ 5 Jahre < 10 Jahre
9 davon Restlaufzeit ≥ 10 Jahre, unter Ausschluss von Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit
10 davon Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit

EU TLAC3b: Rangfolge der Gläubiger – Abwicklungseinheit

Insolvenzrangfolge Summe von 1 bis n
1 2 n
(rangniedrigster) (ranghöchster)
1 Beschreibung des Rangs in der Insolvenz (Freitext)
2 In der EU: leeres Feld
3 In der EU: leeres Feld
4 In der EU: leeres Feld
5 Eigenmittel und Verbindlichkeiten, die potenziell für die Erfüllung der MREL anrechenbar sind
6 davon Restlaufzeit ≥ 1 Jahr < 2 Jahre
7 davon Restlaufzeit ≥ 2 Jahre < 5 Jahre
8 davon Restlaufzeit ≥ 5 Jahre < 10 Jahre
9 davon Restlaufzeit ≥ 10 Jahre, unter Ausschluss von Wertpapieren ohne bestimmte Fälligkeit
10 davon Wertpapiere ohne bestimmte Fälligkeit

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