Artikel 1 VO (EU) 2021/771

Prüfungen der Dokumentation

(1) Die physische Inspektion vor Ort gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 umfasst eine Rückverfolgbarkeits- und eine Massenbilanzprüfung des Unternehmers oder der Unternehmergruppe mittels Prüfungen der Dokumentation.

(2) Die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle führt die Rückverfolgbarkeits- und die Massenbilanzprüfung entsprechend der Standardvorlage in den schriftlichen Aufzeichnungen gemäß Artikel 38 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/848 durch.

(3) Bei der Rückverfolgbarkeits- und der Massenbilanzprüfung erfolgt eine risikobasierte Auswahl der Erzeugnisse, Erzeugnisgruppen und zu überprüfenden Zeiträume.

(4) Die Rückverfolgbarkeitsprüfung erstreckt sich mindestens auf die folgenden Elemente, die durch geeignete Unterlagen wie Bestands- und Finanzbücher zu belegen sind:

a)
Name und Anschrift des Lieferanten und, soweit es sich um eine andere Person handelt, des Eigentümers, Verkäufers oder Ausführers der Erzeugnisse;
b)
Name und Anschrift des Empfängers und, soweit es sich um eine andere Person handelt, des Käufers oder Einführers der Erzeugnisse;
c)
das Zertifikat des Lieferanten gemäß Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/848;
d)
die Angaben gemäß Anhang III Nummer 2.1.1 der Verordnung (EU) 2018/848;
e)
die entsprechende Kennzeichnung der Partie/des Loses.

(5) Die Massenbilanzprüfung erstreckt sich gegebenenfalls auf mindestens die folgenden Elemente, die durch geeignete Unterlagen wie Bestands- und Finanzbücher zu belegen sind:

a)
Art und Menge der an die Einheit gelieferten Erzeugnisse und gegebenenfalls der angekauften Materialien und deren Verwendung sowie gegebenenfalls die Zusammensetzung der Erzeugnisse;
b)
die Art und die Mengen der in den Betriebsstätten gelagerten Erzeugnisse;
c)
Art und Menge der Erzeugnisse, die die Einheit des Unternehmers oder der Unternehmergruppe verlassen haben, um zu den Räumlichkeiten oder Lagereinrichtungen des Empfängers versendet zu werden;
d)
bei Unternehmern, die Erzeugnisse kaufen und verkaufen, ohne sie physisch zu handhaben, die Art und Menge der gekauften und verkauften Erzeugnisse und die Lieferanten und, falls abweichend, die Verkäufer oder Ausführer und die Käufer und, falls abweichend, die Empfänger;
e)
den Ertrag der im Vorjahr gewonnenen, gesammelten oder geernteten Erzeugnisse;
f)
den tatsächlichen Ertrag der im laufenden Jahr gewonnenen, gesammelten oder geernteten Erzeugnisse;
g)
die Anzahl und/oder das Gewicht bei Tieren, die im laufenden Jahr und im Vorjahr gehalten wurden;
h)
sämtliche Verluste, Zu- oder Abgänge bei der Menge der Erzeugnisse auf jeder Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs;
i)
ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse, die als nichtökologisch/nichtbiologisch auf dem Markt verkauft werden.

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