Artikel 2 VO (EU) 2021/771

Amtliche Kontrollen von Unternehmergruppen

(1) Um die Einhaltung der Anforderungen durch eine Unternehmergruppe zu zertifizieren und zu überprüfen, benennt die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle Inspektoren, die über die notwendigen Kompetenzen verfügen, um die Systeme für interne Kontrollen (IKS) zu bewerten.

(2) Um die Einrichtung, die Funktionsweise und die Aufrechterhaltung des IKS einer Unternehmergruppe zu bewerten, untersucht die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle mindestens, ob

a)
die eingerichteten dokumentierten Verfahren des IKS den Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 entsprechen;
b)
die Liste der Mitglieder der Unternehmergruppe mit den für jedes Mitglied erforderlichen Informationen laufend aktualisiert und an den Umfang des Zertifikats angepasst wird;
c)
alle Mitglieder der Unternehmergruppe während ihrer Zugehörigkeit zu der Unternehmergruppe durchgängig die Anforderungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a, b und e der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllen;
d)
die Anzahl, die Schulungen und die Kompetenz der IKS-Inspektoren verhältnismäßig und angemessen sind, und ob bei den IKS-Inspektoren keine Interessenkonflikte vorliegen;
e)
die internen Inspektionen aller Mitglieder der Unternehmergruppe und ihrer Tätigkeiten und Produktionseinheiten oder Räumlichkeiten, einschließlich der Ankauf- und Sammelstellen, mindestens einmal jährlich durchgeführt und dokumentiert wurden;
f)
neue Mitglieder oder neue Produktionseinheiten und neue Tätigkeiten bestehender Mitglieder, einschließlich neuer Ankauf- und Sammelstellen, erst akzeptiert wurden, nachdem sie auf der Grundlage des Berichts über die interne Inspektion vom IKS-Verwalter entsprechend den eingeführten dokumentierten IKS-Verfahren zugelassen wurden;
g)
der IKS-Verwalter im Falle von Verstößen gemäß den eingeführten dokumentierten IKS-Verfahren geeignete Maßnahmen ergreift, einschließlich Folgemaßnahmen;
h)
die Mitteilungen des IKS-Verwalters an die zuständige Behörde oder gegebenenfalls an die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle angemessen und ausreichend sind;
i)
die interne Rückverfolgbarkeit aller Erzeugnisse und Mitglieder der Unternehmergruppe sichergestellt wird, indem die Mengen geschätzt und die Erträge der einzelnen Mitglieder der Unternehmergruppe gegengeprüft werden;
j)
die Mitglieder der Unternehmergruppe angemessene Schulungen zu den IKS-Verfahren und den Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/848 erhalten.

(3) Die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle wendet eine Risikobewertung an, um die Stichprobe der Mitglieder der Unternehmergruppe für die Nachinspektionen gemäß Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 auszuwählen. Dabei berücksichtigt sie zumindest die Menge und den Wert der Produktion sowie die Wahrscheinlichkeit von Verstößen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848. Nachinspektionen werden physisch vor Ort in Anwesenheit der ausgewählten Mitglieder durchgeführt.

(4) Die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nimmt sich in Abhängigkeit von der Art, Struktur, Größe, den Erzeugnissen, den Tätigkeiten und dem Output der ökologischen/biologischen Produktion einer Unternehmergruppe ausreichend Zeit für die Kontrolle der Unternehmergruppe.

(5) Die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle führt Witness-Audits durch, um die Kompetenz und das Wissen der IKS-Inspektoren zu überprüfen.

(6) Die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle bewertet anhand der Anzahl der von den IKS-Inspektoren nicht entdeckten Verstöße und des Ergebnisses der Untersuchung der Ursache und der Art der Verstöße, ob bei dem IKS ein Mangel vorliegt.

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