Artikel 6 VO (EU) 2021/776
Anonymisierte statistische Daten
(1) Als Datenquelle für die anonymisierten statistischen Daten dienen die Erklärungen, die Offenlegungserklärungen, die Erklärungen von Amts wegen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1672, die Aufzeichnungen gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung und alle anderen im ZIS verfügbaren Informationen.
(2) Erfolgt die Übermittlung der Informationen an das ZIS derart, dass sie der Kommission zur Verfügung gestellt werden, so gilt dies als Übermittlung der relevanten Informationen gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1672.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie dem ZIS Informationen über alle Erklärungen, Kontrollen und Verstöße in dem betreffenden Bezugszeitraum übermittelt haben, und sie unterrichten die Kommission unverzüglich, wenn die Daten im ZIS einer Revision unterzogen werden.
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