Artikel 5 VO (EU) 2021/776
Informationsaustausch über das Zollinformationssystem
(1) Die zuständigen Behörden übermitteln die gemäß den Artikeln 3 und 4, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1672 erfassten Informationen auf eine der folgenden Weisen an das Zollinformationssystem (ZIS):
- a)
- durch manuelle Eingabe der Informationen über die Benutzer-Anwendungsoberfläche des ZIS,
- b)
- durch den Export der Informationen aus dem/den nationalen System(en) und deren Import in das ZIS mittels des ZIS-XML-Datenformats,
- c)
- durch direkten Anschluss des nationalen Systems/der nationalen Systeme an das ZIS über eine vom ZIS bereitgestellte Systemschnittstelle.
(2) Die zuständigen Behörden übermitteln die Informationen nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1672 der zentralen Meldestelle des Mitgliedstaats, in dem sie gewonnen wurden, indem sie diese gemäß Absatz 1 an das ZIS übermitteln.
(3) Die zuständigen Behörden übermitteln die Informationen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2018/1672 an die anderen Mitgliedstaaten, indem sie diese gemäß Absatz 1 an das ZIS übermitteln.
(4) Die zuständigen Behörden übermitteln die anonymisierten risikobezogenen Informationen und die Ergebnisse einer Risikoanalyse gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1672 auf elektronischem Wege über das ZIS an die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten.
(5) Die zuständigen Behörden stellen die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1672 genannten Informationen den in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung aufgeführten Empfängern zur Verfügung, indem sie diese gemäß dem Absatz 3 bzw. 4 des vorliegenden Artikels an das ZIS übermitteln, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel mit einer kriminellen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, die den finanziellen Interessen der Union schaden könnte.
(6) Der Zeitpunkt der elektronischen Übermittlung gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 4 dieses Artikels gilt als Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/1672.
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