Artikel 4 VO (EU) 2021/776

Formulare für amtliche Zwecke

(1) Die zuständigen Behörden verwenden zur Erfassung und Übermittlung der Informationen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2018/1672 das Formular für amtliche Zwecke gemäß dem Muster in Anhang II Teil 1 der vorliegenden Verordnung.

(2) Wurde die Anmeldepflicht für begleitete Barmittel gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 oder die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung nicht erfüllt und müssen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 5 Absatz 3 der genannten Verordnung eine Erklärung von Amts wegen erstellen, so verwenden sie das Muster in Anhang I Teil 1 oder Teil 2 der vorliegenden Verordnung und, falls gemäß Artikel 3 dieser Verordnung erforderlich, das Muster in Teil 3 bzw. Teil 4 des genannten Anhangs. Eine Erklärung gemäß diesem Absatz ist dem Formular für amtliche Zwecke nach Absatz 1 beizufügen und zusammen mit diesem zu übermitteln.

(3) Wenn die zuständigen Behörden feststellen, dass ein Mitführender einen Barmittelbetrag unterhalb des Schwellenwerts nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1672 mit sich führt, und es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel mit einer kriminellen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, erfassen sie diese Informationen anhand des Musters in Anhang I Teil 1 dieser Verordnung und, falls gemäß Artikel 3 dieser Verordnung erforderlich, anhand des Musters in Teil 3 dieses Anhangs. Die Erfassung von Informationen gemäß diesem Absatz ist dem Formular für amtliche Zwecke nach Absatz 1 beizufügen und zusammen mit diesem zu übermitteln.

(4) Wenn die zuständigen Behörden feststellen, dass unbegleitete Barmittel unterhalb des Schwellenwerts nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 in die Union oder aus der Union verbracht werden, und es Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel mit einer kriminellen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, erfassen die zuständigen Behörden diese Informationen anhand des Musters in Anhang I Teil 2 dieser Verordnung und, falls gemäß Artikel 3 dieser Verordnung erforderlich, anhand des Musters in Teil 4 dieses Anhangs. Die Erfassung von Informationen gemäß diesem Absatz ist dem Formular für amtliche Zwecke nach Absatz 1 beizufügen und zusammen mit diesem zu übermitteln.

(5) Wenn die zuständigen Behörden feststellen, dass es bei einer nach Artikel 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 abgegebenen Erklärung Hinweise darauf gibt, dass die Barmittel mit einer kriminellen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, fügen die zuständigen Behörden die Erklärung dem Formular für amtliche Zwecke nach Absatz 1 bei und übermitteln sie zusammen mit diesem.

(6) Die zuständigen Behörden verwenden zur Erfassung und Übermittlung der anonymisierten risikobezogenen Informationen und Ergebnisse einer Risikoanalyse nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1672 das Formular für amtliche Zwecke für die Übermittlung von anonymisierten risikobezogenen Informationen und Ergebnissen einer Risikoanalyse gemäß dem Muster in Anhang II Teil 2 dieser Verordnung.

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