Artikel 2 VO (EU) 2021/78
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 16. Oktober 2020. Artikel 1 Nummer 3 gilt jedoch mit Wirkung vom 4. Mai 2020.
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