Artikel 1 VO (EU) 2021/78

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600

Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 können die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 46 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erforderlichenfalls in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 spätestens bis zum 15. Oktober 2021 Änderungen an ihren nationalen Stützungsprogrammen für den Weinsektor gemäß Artikel 41 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vornehmen.

2.
In Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

(2) Abweichend von Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 können die Mitgliedstaaten in den Haushaltsjahren 2020 und 2021.

3.
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

(3) Abweichend von Artikel 24 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 überprüfen die Mitgliedstaaten in den Jahren 2020, 2021 und 2022 die Berechnungen gemäß Absatz 1 des genannten Artikels spätestens im vierten Jahr nach den vorangegangenen Berechnungen und passen die ursprünglich festgelegten standardisierten Einheitskosten erforderlichenfalls an.

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