Präambel VO (EU) 2021/78

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 54,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 der Kommission(2) wurde eine Reihe von Ausnahmen von den bestehenden Vorschriften unter anderem im Weinsektor eingeführt, um Marktteilnehmer im Weinsektor zu entlasten und sie dadurch bei der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu unterstützen. Trotz des Nutzens dieser Maßnahmen ist es jedoch nicht gelungen, das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinmarkt wiederherzustellen, und aufgrund der anhaltenden Pandemie wird nicht erwartet, dass es kurz- bis mittelfristig wieder erreicht wird.
(2)
Darüber hinaus werden die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen in den meisten Mitgliedstaaten und weltweit fortgesetzt. Zu diesen Maßnahmen gehören Beschränkungen der Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen und Feiern sowie eingeschränkte Möglichkeiten, außer Haus zu essen und zu trinken. In einigen Regionen bestehen weiterhin Ausgangsbeschränkungen, öffentliche Veranstaltungen und private Feiern müssen abgesagt werden. Infolge dieser Beschränkungen nahm der Weinkonsum in der Union weiter ab und bestätigte sich der Rückgang der Weinausfuhren in Drittländer. Zudem entsteht aufgrund der Unsicherheit bezüglich der Dauer der Krise, die aller Voraussicht nach über das Ende des Jahres 2020 hinaus anhalten wird, ein langfristiger Schaden für den Weinsektor der Union, da sich der Weinkonsum wahrscheinlich nicht erholen wird und Ausfuhrmärkte verloren gehen werden. Diese Kombination von Faktoren hat erhebliche negative Auswirkungen auf die Preisgestaltung auf dem Weinmarkt der Union. Die Lagerbestände, die bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahrs 2019/2020 auf einem Rekordhoch lagen, nahmen weiter zu. Schließlich wird sich die Lage auch dadurch weiter verschlechtern, dass hohe Erträge aus der Ernte des Jahres 2020 hinzukommen, da diese voraussichtlich um rund 10 Mio. Hektoliter Wein über den Erträgen des Jahres 2019 liegen werden.
(3)
Da die von den Mitgliedstaaten erlassenen Beschränkungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie bereits lang andauern und weiterhin beibehalten werden müssen, verschärfen sich somit die gravierenden wirtschaftlichen Störungen in den wichtigsten Bereichen des Weinabsatzes und die sich daraus ergebenden negativen Auswirkungen auf die Weinnachfrage.
(4)
Angesichts dieser außergewöhnlich schwerwiegenden Marktstörungen und der zahlreichen schwierigen Umstände im Weinsektor, beginnend damit, dass die Vereinigten Staaten im Oktober 2019 Zölle auf Einfuhren von Weinen aus der Union einführten, bis hin zu den Auswirkungen der nach wie vor geltenden restriktiven Maßnahmen aufgrund der weltweiten COVID-19-Pandemie, sind die Marktteilnehmer im Weinsektor der Union weiterhin mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten konfrontiert. Daher ist eine weitere Unterstützung des Weinsektors gerechtfertigt.
(5)
Die fortgesetzte Umsetzung der Maßnahmen zur Bewältigung der Krise im Weinsektor der Union, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 eingeführt wurden, werden als unabdingbar angesehen, um den Mitgliedstaaten und Marktteilnehmern die zur Umsetzung von Stützungsprogrammen im Weinsektor der Union erforderliche Flexibilität einzuräumen. Insbesondere durch die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, ihre jeweiligen nationalen Programme erforderlichenfalls im Laufe des Jahres zu ändern, konnten die Mitgliedstaaten rasch auf die außergewöhnlichen Umstände der letzten Monate reagieren und Änderungen ihrer Stützungsprogramme so früh wie nötig vorlegen. Diese Flexibilität hat es den Mitgliedstaaten ermöglicht, unter Berücksichtigung der sich rasch wandelnden Marktsituation neue Maßnahmen einzuführen, bereits bestehende Maßnahmen zu optimieren und Maßnahmen bei Bedarf häufiger anzupassen. Darüber hinaus hat die bei der Durchführung der Maßnahme zur grünen Weinlese eingeführte Flexibilität den Marktteilnehmern die nötige Zeit eingeräumt, die Maßnahme zu planen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu finden, um unter den schwierigen Bedingungen aufgrund der COVID-19-Pandemie tätig werden zu können.
(6)
Da die COVID-19-Pandemie voraussichtlich über das Ende des Jahres 2020 hinaus und somit während eines beträchtlichen Teils des Haushaltsjahres 2021 anhalten wird, wird es als notwendig erachtet, die Anwendung der Maßnahmen für die Dauer des Haushaltsjahres 2021 zu verlängern.
(7)
Darüber hinaus haben einige Mitgliedstaaten aufgrund der Schwierigkeiten bei der Verwaltung der nationalen Stützungsprogramme während der derzeitigen COVID-19-Pandemie berichtet, dass sie nicht in der Lage sind, die standardisierten Einheitskosten zu überprüfen, die bei bestimmten Maßnahmen im Rahmen dieser Programme angewandt werden und die gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission(3) festgelegt werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten in den Jahren 2020, 2021 und 2022 die Möglichkeit haben, den Zeitraum, in dem eine solche Überprüfung durchzuführen ist, zu verlängern und diese nicht — wie in Artikel 24 Absatz 3 der genannten Verordnung festgelegt — zwei Jahre nach den letzten Berechnungen, sondern im vierten Jahr nach den letzten Berechnungen vorzunehmen. Um Diskriminierung zu vermeiden, sollte diese Flexibilität rückwirkend ab dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 gelten.
(8)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9)
Um Störungen bei der Durchführung der Maßnahmen zur Bewältigung der Krise im Weinsektor der Union zu vermeiden und einen reibungslosen Übergang zwischen den beiden Haushaltsjahren zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und rückwirkend ab dem 16. Oktober 2020 gelten.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 der Kommission vom 30. April 2020 zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bewältigung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise (ABl. L 140 vom 4.5.2020, S. 40).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 23).

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