Artikel 1 VO (EU) 2021/783

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Programm für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) (im Folgenden „LIFE-Programm” ) für den Zeitraum des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021 bis 2027 aufgestellt. Die Laufzeit des LIFE Programms ist an die Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens angeglichen.

Diese Verordnung regelt auch die Ziele des LIFE-Programms, seines Haushaltsplans für den Zeitraum 2021-2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und enthält die Finanzierungsbestimmungen.

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