Artikel 2 VO (EU) 2021/783
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „strategische Naturschutzprojekte” Projekte, mit denen zum Erreichen der Ziele der Union in den Bereichen Naturschutz und biologische Vielfalt beigetragen wird, indem in den Mitgliedstaaten kohärente Maßnahmenprogramme durchgeführt werden, um diese Ziele und Prioritäten in anderen politischen Strategien und Finanzierungsinstrumenten durchgängig zu berücksichtigen, auch durch die koordinierte Umsetzung der prioritären Aktionsrahmen gemäß der Richtlinie 92/43/EWG;
- 2.
- „strategische integrierte Projekte” Projekte, mit denen auf regionaler, multiregionaler, nationaler oder transnationaler Ebene von Behörden der Mitgliedstaaten erarbeitete Strategien oder Aktionspläne im Umwelt- oder Klimabereich umgesetzt werden, die in spezifischen Rechtsvorschriften oder Politik der Union in den Bereichen Umwelt, Klima oder, soweit hierfür relevant, Energie vorgesehen sind, wobei sichergestellt wird, dass Interessenträger einbezogen werden und die Abstimmung mit und Mobilisierung von mindestens einer weiteren Unions-, nationalen oder privaten Finanzierungsquelle gefördert wird;
- 3.
- „Projekte der technischen Hilfe” Projekte, mit denen zum Erreichen der Ziele des LIFE-Programms gemäß Artikel 3 der Aufbau von Kapazitäten für die Beteiligung an Standardaktionsprojekten, die Vorbereitung von strategischen Naturschutzprojekten und von strategischen integrierten Projekten, die Vorbereitung des Zugangs zu anderen Finanzierungsinstrumenten der Union oder andere Maßnahmen zur Vorbereitung der Erweiterung oder Replikation von Ergebnissen aus anderen über das LIFE-Programm finanzierten Projekten, dessen Vorläuferprogramme oder andere Programme der Union unterstützt werden; Zu solchen Projekten kann auch der Aufbau von Kapazitäten in Bezug auf die Aktivitäten der Behörden der Mitgliedstaaten für eine effektive Teilnahme am LIFE-Programm zählen;
- 4.
- „Standardaktionsprojekte” Projekte, ausgenommen strategische integrierte Projekte, strategische Naturschutzprojekte und Projekte der technischen Hilfe, mit denen auf die spezifischen Ziele des LIFE-Programms hingearbeitet wird;
- 5.
- „Mischfinanzierungsmaßnahmen” aus dem Unionshaushalt unterstützte Maßnahmen, einschließlich der Mischfinanzierungsfazilitäten nach Artikel 2 Nummer 6 der Haushaltsordnung, die aus dem Haushaltsplan der Union nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung, Finanzierungsinstrumente oder beide mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen Finanzierungsinstitutionen sowie von kommerziellen Finanzinstituten und Investoren kombinieren;
- 6.
- „Rechtsträger” jede natürliche Person oder jede nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht gegründete und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne von Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung.
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