Artikel 19 VO (EU) 2021/783
Überwachung und Berichterstattung
(1) Die Kommission erstattet auf der Grundlage der in Anhang II aufgeführten Indikatoren Bericht über den Fortschritt des LIFE-Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten Ziele.
(2) Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des LIFE-Programms zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II zu erlassen, um die Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen, wenn dies als notwendig erachtet wird, einschließlich im Hinblick auf Angleichung an die in anderen Unionsprogrammen festgelegten Indikatoren und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung spezifischer Indikatoren für jedes Teilprogramm und jede Art von Projekt auf der Grundlage von Anhang II zu erlassen.
(4) Die Kommission stellt sicher, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden nach den einschlägigen Methoden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln zu erfüllen haben, damit zu allen relevanten spezifischen Zielen der Umwelt- und Klimaschutzpolitik, auch im Zusammenhang mit Natura 2000 und den Emissionen bestimmter Luftschadstoffe wie CO2, auf Projektebene aggregierbare Output- und Wirkungsindikatoren erhoben werden können.
(5) Die Kommission überwacht regelmäßig die durchgängige Berücksichtigung von Klimaschutz- und Biodiversitätszielen in anderen Politikbereichen, und berichtet darüber, einschließlich über die Höhe der betreffenden Ausgaben. Unter Berücksichtigung des nachfrageorientierten Charakters des LIFE-Programms sollen 61 % des Gesamtbetrags vom LIFE-Programm gemäß Artikel 5 zu dem Ziel beitragen, mindestens 30 % der Gesamthaushaltsmittel für Ausgaben zur Verwirklichung von Klimaschutzzielen zu verwenden. Dieser Beitrag wird mithilfe des Klima-Marker-Systems der Union verfolgt. Diese Verordnung trägt dazu bei, dass Maßnahmen im Bereich der biologischen Vielfalt in den politischen Strategien der Union durchgängig berücksichtigt werden und das allgemeine Ziel erreicht wird, 2024 7,5 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens für Biodiversitätsziele und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens für Biodiversitätsziele bereitzustellen, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen Klimaschutz- und Biodiversitätszielen Rechnung zu tragen ist.
Ausgaben im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt werden mittels einer von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament und dem Rat festzulegenden wirksamen, transparenten und umfassenden Methode gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel, überwacht. Mithilfe dieser Überwachungsmethoden werden auf der geeigneten Ebene die Mittel quantifiziert, die im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 voraussichtlich zu den Klimaschutz- bzw. Biodiversitätszielen beitragen. Über die Ausgaben wird jährlich im Programmabriss berichtet. Über den Beitrag des LIFE-Programms zu den Klimaschutz- und Biodiversitätszielen der Union wird im Rahmen von Evaluierungen und des Jahresberichts regelmäßig berichtet.
(6) Die Kommission bewertet Synergien zwischen dem LIFE-Programm und anderen flankierenden Unionsprogrammen sowie zwischen den einzelnen Teilprogrammen.
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