Artikel 20 VO (EU) 2021/783
Evaluierung
(1) Die Kommission führt in dieser Verordnung vorgesehene Evaluierungen so frühzeitig durch, dass ihre Ergebnisse noch in die Entscheidungsfindung einfließen können, wobei die Aspekte Kohärenz, Synergien, europäischer Mehrwert und langfristige Nachhaltigkeit — gestützt auf die klima- und umweltpolitischen Prioritäten der Union — zu berücksichtigen sind.
(2) Die Kommission nimmt die Zwischenevaluierung des LIFE-Programms vor, sobald ausreichend Informationen über seine Durchführung vorliegen, spätestens aber 42 Monate nach Beginn der Durchführung des LIFE-Programms, und stützt sich dabei auf die in Anhang II festgelegten Indikatoren.
Die Evaluierung erstreckt sich mindestens auf Folgendes:
- a)
- die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des LIFE-Programms;
- b)
- die Effizienz des Ressourceneinsatzes;
- c)
- inwieweit die Ziele aller Maßnahmen erreicht wurden, nach Möglichkeit unter Angabe der Ergebnisse und Auswirkungen;
- d)
- ob es durch die Projekte tatsächlich oder voraussichtlich gelingt, andere Unionsmittel zu mobilisieren, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens einer verbesserten Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union;
- e)
- inwieweit Synergien zwischen den Zielen erreicht wurden sowie die Komplementarität des LIFE-Programms mit anderen einschlägigen Unionsprogrammen;
- f)
- den europäischen Mehrwert und die langfristigen Auswirkungen des LIFE-Programms, um einen Beschluss über die Verlängerung, Änderung oder Aussetzung von Maßnahmen fassen zu können;
- g)
- inwieweit Interessenträger einbezogen wurden;
- h)
- eine quantitative und qualitative Analyse des Beitrags, den das LIFE-Programm zum Erhaltungszustand von Lebensräumen und Arten leistet, die in den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG aufgelistet sind;
- i)
- eine Analyse der unionsweiten geografischen Abdeckung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 und, falls eine solche Abdeckung nicht erreicht wird, eine Analyse der zugrunde liegenden Ursachen für die fehlende Abdeckung.
(3) Am Ende der Durchführung des LIFE-Programms, spätestens aber vier Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des LIFE-Programms vor.
(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen. Die Kommission stellt die Evaluierungsergebnisse öffentlich zur Verfügung.
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