Artikel 18 VO (EU) 2021/784
Sanktionen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen der Hostingdiensteanbieter gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen beschränken sich auf Verstöße gegen: Artikel 3 Absätze 3 und 6, Artikel 4 Absätze 2 und 7, Artikel 5 Absätze 1, 2, 3, 5 und 6, Artikel 6, 7, 10 und 11, Artikel 14 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 17.
Die Sanktionen gemäß Unterabsatz 1 müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 7. Juni 2022 mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Entscheidung darüber, ob sie Sanktionen verhängen, und bei der Festlegung von Art und Höhe der Sanktionen alle relevanten Umstände berücksichtigen, darunter
- a)
- Art, Schwere und Dauer des Verstoßes;
- b)
- die Frage, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde;
- c)
- frühere Verstöße des Hostingdiensteanbieters;
- d)
- die Finanzkraft des Hostingdiensteanbieters;
- e)
- die Bereitschaft des Hostingdiensteanbieters, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten;
- f)
- die Art und Größe des Hostingdiensteanbieters, insbesondere ob es sich um ein Kleinstunternehmen oder ein kleines oder mittleresUnternehmen handelt;
- g)
- das Maß des Verschuldens des Hostingdiensteanbieters unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die vom Hostingdiensteanbieter ergriffen wurden, um dieser Verordnung nachzukommen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einem systematischen oder fortwährenden Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 3 finanzielle Sanktionen in Höhe von bis zu 4 % des vom Hostingdiensteanbieter im vorangegangenen Geschäftsjahr erwirtschafteten weltweiten Jahresumsatzes verhängt werden.
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