Artikel 21 VO (EU) 2021/784

Monitoring

(1) Die Mitgliedstaaten erheben von ihren zuständigen Behörden und den ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Hostingdiensteanbietern Informationen über die Maßnahmen, die von diesen aufgrund dieser Verordnung im vorangegangenen Kalenderjahr ergriffen wurden, und übermitteln sie der Kommission spätestens bis zum 31. März jeden Jahres. Diese Informationen umfassen Folgendes:

a)
die Anzahl der erlassenen Entfernungsanordnungen und die Anzahl der entfernten oder gesperrten Elemente mit terroristischem Inhalt sowie wie schnell die Entfernung oder Sperrung stattfand;
b)
spezifische Maßnahmen nach Artikel 5, einschließlich der Anzahl der entfernten oder gesperrten Elemente mit terroristischem Inhalt und wie schnell die Entfernung oder Sperrung erfolgt ist;
c)
Anzahl der von den zuständigen Behörden angeforderten Zugriffe auf von Hostingdiensteanbietern nach Artikel 6 gespeicherte Inhalte;
d)
Anzahl der eingeleiteten Beschwerdeverfahren und der von Hostingdiensteanbietern unternommenen Maßnahmen nach Artikel 10;
e)
Anzahl der eingeleiteten behördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahren und der von der zuständigen Behörde nach nationalem Recht erlassenen Entscheidungen.

(2) Die Kommission stellt bis zum 7. Juni 2023 ein ausführliches Programm für das Monitoring der Leistungen, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Verordnung auf. In dem Monitoring-Programm werden die Indikatoren und Instrumente benannt, mit denen Daten und sonstige erforderliche Nachweise zu erfassen sind, und die Zeitabstände der Erfassung angegeben. Darin wird auch festgelegt, welche Maßnahmen die Kommission und die Mitgliedstaaten bei der Erfassung und Auswertung der Daten und sonstigen Nachweise im Hinblick auf die Überwachung der Fortschritte und die Evaluierung der Verordnung nach Artikel 23 zu ergreifen haben.

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