ANHANG I VO (EU) 2021/784
ENTFERNUNGSANORDNUNG
Nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/784 (im Folgenden „Verordnung” ) muss der Empfänger dieser Entfernungsanordnung terroristische Inhalte in allen Mitgliedstaaten so schnell wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb einer Stunde nach Erhalt dieser Anordnung entfernen oder den Zugang zu terroristischen Inhalten sperren. Nach Artikel 6 der Verordnung speichern die Empfänger die entfernten oder gesperrten Inhalte und zugehörigen Daten für einen Zeitraum von sechs Monaten oder auf Anordnung der zuständigen Behörden oder Gerichte für einen längeren Zeitraum. Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung wird diese Entfernungsanordnung in einer der vom Empfänger angegebenen Sprachen übermittelt.ABSCHNITT A:
Mitgliedstaat der erlassenden zuständigen Behörde: …… Hinweis: Angaben zur erlassenden zuständigen Behörde sind in den Abschnitten E und F zu machen. Empfänger und ggf. gesetzlicher Vertreter: …… Kontaktstelle: …… Mitgliedstaat, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder in dem der gesetzliche Vertreter ansässig oder niedergelassen ist: …… Uhrzeit und Datum des Erlasses der Entfernungsanordnung: …… Referenznummer der Entfernungsanordnung: ……ABSCHNITT B: In allen Mitgliedstaaten so schnell wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb einer Stunde nach Erhalt der Entfernungsanordnung zu entfernender oder zu sperrender terroristischer Inhalt:
Eine URL-Adresse und alle weiteren Informationen, die die Identifizierung und die genaue Lokalisierung des gemeldeten terroristischen Inhalts ermöglichen: …… Gründe, das Material gemäß Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung als terroristischen Inhalt anzusehen Das Material (Zutreffendes bitte ankreuzen):- □
- stiftet andere zur Begehung terroristischer Straftaten an, unter anderem durch Verherrlichung terroristischer Handlungen, durch Befürwortung der Begehung solcher Straftaten (Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung)
- □
- bestimmt andere zur Begehung von oder zu einem Beitrag zur Begehung von terroristischen Straftaten auf (Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung)
- □
- bestimmt andere zur Beteiligung an Handlungen einer terroristischen Vereinigung (Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung)
- □
- enthält Anleitungen zur Herstellung oder den Gebrauch von Sprengstoffen, Schuss- oder sonstigen Waffen oder schädlichen oder gefährlichen Stoffen beziehungsweise Unterweisung in anderen spezifischen Methoden oder Verfahren mit dem Ziel, eine terroristische Straftat zu begehen oder zu deren Begehung beizutragen (Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung)
- □
- stellt eine Gefahr dar, dass eine der terroristischen Straftaten begangen wird (Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe e der Verordnung).
ABSCHNITT C: Unterrichtung des Inhalteanbieters
Bitte beachten Sie, dass (bitte ankreuzen, falls zutreffend): □der Empfänger aus Gründen der öffentlichen Sicherheit den Inhalteanbieter nicht über die Entfernung oder Sperrung des terroristischen Inhalts unterrichten darf. Wenn Vorstehendes nicht zutrifft, siehe Abschnitt G für Einzelheiten zu den Möglichkeiten, die Entfernungsanordnung im Mitgliedstaat der erlassenden zuständigen Behörde nach nationalem Recht anzufechten (eine Kopie der Entfernungsanordnung muss dem Inhalteanbieter auf Anfrage übermittelt werden).ABSCHNITT D: Unterrichtung der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist
Zutreffendes bitte ankreuzen:- □
- der Mitgliedstaat, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, ist nicht der Mitgliedstaat der erlassenden zuständigen Behörde
- □
- eine Kopie der Entfernungsanordnung wird der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, übermittelt
ABSCHNITT E: Angaben zur erlassenden zuständigen Behörde
Art (Zutreffendes bitte ankreuzen):- □
- Richter, Gericht oder Ermittlungsrichter
- □
- Strafverfolgungsbehörde
- □
- andere zuständige Behörde □ bitte auch Abschnitt F ausfüllen
ABSCHNITT F: Kontaktangaben für Folgemaßnahmen
Kontaktangaben der erlassenden zuständigen Behörde zwecks einer Rückmeldung über den Zeitpunkt der Entfernung oder Sperrung oder zur Klärung weiterer Fragen: …… Kontaktangaben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Hostingdiensteanbieter seine Hauptniederlassung hat oder in dem sein gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist: ……ABSCHNITT G: Informationen über verfügbare Rechtsbehelfe
Informationen über zuständige Stellen oder Gerichte, Fristen und Verfahren für die Anfechtung der Entfernungsanordnung: Zuständige Stelle bzw. zuständiges Gericht, vor der bzw. dem die Entfernungsanordnung angefochten werden kann: …… Frist für die Anfechtung der Entfernungsanordnung (Tage/Monate ab dem): …… Link zu den Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften: ……Fußnote(n):
- (1)
Eine Unterschrift ist nicht erforderlich, wenn die Übermittlung der Entfernungsanordnung über authentifizierte Übertragungskanäle erfolgt, mit der die Echtheit der Entfernungsanordnung gewährleistet werden kann.
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