Artikel 10 VO (EU) 2021/785

Förderfähige Einrichtungen

(1) Die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Förderfähigkeitskriterien gelten zusätzlich zu den in Artikel 197 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien.

(2) Die folgenden Einrichtungen sind im Rahmen des Programms förderfähig:

a)
Behörden, die zur Verwirklichung eines der in Artikel 2 genannten Ziele beitragen können, in

i)
einem Mitgliedstaat oder einem mit ihm verbundenen überseeischen Land oder Gebiet,
ii)
einem mit dem Programm assoziierten Drittland oder
iii)
einem im Arbeitsprogramm aufgeführten Drittland unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen;

b)
Forschungs- und Lehranstalten und gemeinnützige Einrichtungen, die zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Ziele beitragen können und seit mindestens einem Jahr bestehen und tätig sind, und zwar in

i)
einem Mitgliedstaat,
ii)
einem mit dem Programm assoziierten Drittland oder
iii)
einem in einem Arbeitsprogramm aufgeführten Drittland unter den in Absatz 3 genannten Bedingungen;

c)
nach dem Unionsrecht geschaffene Rechtsträger sowie internationale Organisationen.

(3) In Absatz 2 genannte Einrichtungen mit Sitz in einem Drittland, das nicht mit dem Programm assoziiert ist, sind im Rahmen des Programms ausnahmsweise förderfähig, wenn dies zur Verwirklichung der Ziele einer bestimmten Maßnahme erforderlich ist. Die genannten Einrichtungen tragen grundsätzlich die Kosten ihrer Teilnahme, außer in Fällen, die im Arbeitsprogramm hinreichend begründet werden.

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