Artikel 9 VO (EU) 2021/785

Förderfähige Maßnahmen

(1) Nur Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten Ziele sind förderfähig.

(2) Unbeschadet anderer Maßnahmen, die in den Arbeitsprogrammen nach Artikel 11 vorgesehen sind, können folgende Maßnahmen als förderfähig betrachtet werden:

a)
Bereitstellung von Fachwissen, Spezialausrüstung, Hightech-Ausrüstung und effizienten IT-Werkzeugen zur Verbesserung der länder- und bereichsübergreifenden Zusammenarbeit und der Zusammenarbeit mit der Kommission;
b)
Förderung des Personalaustauschs für bestimmte Projekte, Sicherstellung der erforderlichen Unterstützung und Erleichterung von Untersuchungen, insbesondere Einsetzung gemeinsamer Untersuchungsteams und grenzüberschreitender Einsätze;
c)
technische und operative Unterstützung nationaler Untersuchungen, insbesondere Unterstützung der Zoll- und Strafverfolgungsbehörden für ein wirksameres Vorgehen gegen Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen;
d)
Aufbau von IT-Kapazitäten in den Mitgliedstaaten und in Drittländern, Intensivierung des Datenaustauschs sowie Entwicklung und Bereitstellung von IT-Werkzeugen für die Untersuchung und Überwachung der nachrichtendienstlichen Arbeit;
e)
Durchführung von Fachschulungen, Seminaren zum Thema Risikoanalyse, Konferenzen und Studien, die der Verbesserung der Zusammenarbeit und der Koordinierung zwischen den mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union befassten Dienststellen dienen;
f)
alle sonstigen in den Arbeitsprogrammen nach Artikel 11 vorgesehenen Maßnahmen, die zur Verwirklichung der in Artikel 2 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele erforderlich sind.

(3) Schließt die zu unterstützende Maßnahme den Erwerb von Ausrüstung ein, so stellt die Kommission sicher, dass die geförderte Ausrüstung geeignet ist, zum Schutz der finanziellen Interessen der Union beizutragen.

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