Artikel 3 VO (EU) 2021/785
Mittelausstattung
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beträgt für den Zeitraum 2021-2027 181 207 000 EUR zu jeweiligen Preisen.
(2) Der in Absatz 1 genannten Betrag wird indikativ wie folgt zugewiesen:
- a)
- 114207000 EUR für das in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannte Ziel,
- b)
- 7000000 EUR für das in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannte Ziel,
- c)
- 60000000 EUR für das in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannte Ziel.
(3) Bis zu 2 % des in Absatz 1 genannten Betrags dürfen für technische und administrative Hilfe in Verbindung mit der Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, einschließlich für betriebliche IT-Systeme. Außerdem wird bei der indikativen Zuweisung nach Absatz 2 Buchstabe a gebührend berücksichtigt, dass es sich um das einzige Unionsprogramm handelt, das beim Schutz der finanziellen Interessen der Union auf die Ausgabenseite ausgerichtet ist.
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