Artikel 3 VO (EU) 2021/785

Mittelausstattung

(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beträgt für den Zeitraum 2021-2027 181 207 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2) Der in Absatz 1 genannten Betrag wird indikativ wie folgt zugewiesen:

a)
114207000 EUR für das in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannte Ziel,
b)
7000000 EUR für das in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannte Ziel,
c)
60000000 EUR für das in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannte Ziel.

(3) Bis zu 2 % des in Absatz 1 genannten Betrags dürfen für technische und administrative Hilfe in Verbindung mit der Durchführung des Programms eingesetzt werden, darunter für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Prüfungs- und Evaluierungstätigkeiten, einschließlich für betriebliche IT-Systeme. Außerdem wird bei der indikativen Zuweisung nach Absatz 2 Buchstabe a gebührend berücksichtigt, dass es sich um das einzige Unionsprogramm handelt, das beim Schutz der finanziellen Interessen der Union auf die Ausgabenseite ausgerichtet ist.

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