Artikel 2 VO (EU) 2021/785
Ziele des Programms
(1) Die allgemeinen Ziele des Programms sind
- a)
- der Schutz der finanziellen Interessen der Union,
- b)
- die Unterstützung der gegenseitigen Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Zusammenarbeit zwischen Letzteren und der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung.
(2) Die spezifischen Ziele des Programms sind
- a)
- die Verhütung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union,
- b)
- die Unterstützung für die Meldung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, bei der geteilten Mittelverwaltung und der aus dem Unionshaushalt finanzierten Heranführungshilfe,
- c)
- die Bereitstellung von Werkzeugen für den Informationsaustausch und die Unterstützung operativer Tätigkeiten auf dem Gebiet der gegenseitigen Amtshilfe in Zoll- und Agrarsachen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.