Artikel 18 VO (EU) 2021/817
Formen der Unionsfinanzierung und Durchführungsmethoden
(1) Das Programm wird in kohärenter Weise in direkter Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Einrichtungen nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung durchgeführt.
(2) Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere in Form von Finanzhilfen, Preisgeldern und Auftragsvergabe.
(3) Beiträge zu einem auf Gegenseitigkeit beruhenden Versicherungsmechanismus können das Risiko abdecken, das mit der Einziehung etwaiger von Empfängern geschuldeter Mittel verbunden ist, und gelten als ausreichende Garantie im Sinne der Haushaltsordnung. Es gilt Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/695.
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