Artikel 17 VO (EU) 2021/817

Mittelausstattung

(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021 bis 2027 beträgt 24574000000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2) Infolge der programmspezifischen Anpassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 wird der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegte Betrag wie in Anhang II der genannten Verordnung vorgesehen um eine zusätzliche Mittelzuweisung von 1700000000 EUR zu konstanten Preisen von 2018 aufgestockt.

(3) Der in Absatz 1 festgelegte Betrag wird vorläufig wie folgt aufgeteilt:

a)
20396420000 EUR, d. h. 83 % des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Betrags, für die in den Artikeln 5 bis 8 genannten Maßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, die wie folgt zugewiesen werden:

i)
mindestens 7057161320 EUR, d. h. 34,6 % des unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes festgelegten Gesamtbetrags, für die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten Maßnahmen und für in Artikel 6 Buchstabe a genannte Maßnahmen, die im Hochschulbereich durchgeführt werden;
ii)
mindestens 4385230300 EUR, d. h. 21,5 % des unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes festgelegten Gesamtbetrags, für die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen und für in Artikel 6 Buchstabe a genannte Maßnahmen, die im Bereich der beruflichen Bildung durchgeführt werden;
iii)
mindestens 3100255840 EUR, d. h. 15,2 % des unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes festgelegten Gesamtbetrags, für die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c genannten Maßnahmen und für in Artikel 6 Buchstabe a genannte Maßnahmen, die im Schulbereich durchgeführt werden;
iv)
mindestens 1182992360 EUR, d. h. 5,8 % des unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes festgelegten Gesamtbetrags, für die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d genannten Maßnahmen und für in Artikel 6 Buchstabe a genannte Maßnahmen, die im Bereich der Erwachsenenbildung durchgeführt werden;
v)
mindestens 367135560 EUR, d. h. 1,8 % des unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes festgelegten Gesamtbetrags, für die in Artikel 8 genannten Jean-Monnet-Maßnahmen;
vi)
mindestens 3467391400 EUR, d. h. 17 % des unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes festgelegten Gesamtbetrags, für Maßnahmen, die in erster Linie direkt verwaltet werden, sowie für die in Artikel 5 Absatz 2, in Artikel 6 Buchstaben b, c und d sowie in Artikel 7 genannten horizontalen Aktivitäten;
vii)
836253220 EUR, d. h. 4,1 % des unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes festgelegten Gesamtbetrags, für einen Flexibilitätsspielraum, der zur Unterstützung jeglicher in Kapitel II genannter Maßnahmen genutzt werden kann;

b)
2531122000 EUR, d. h. 10,3 % des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Betrags, für die in den Artikeln 9, 10 und 11 genannten Maßnahmen im Jugendbereich;
c)
466906000 EUR, d. h. 1,9 % des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Betrags, für die in den Artikeln 12, 13 und 14 genannten Maßnahmen im Sportbereich;
d)
mindestens 810942000 EUR, d. h. 3,3 % des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Betrags, als Beitrag zu den Betriebskosten der nationalen Agenturen; und
e)
368610000 EUR, d. h. 1,5 % des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Betrags, für Programmunterstützung.

(4) Die zusätzliche Mittelzuweisung gemäß Absatz 2 erfolgt anteilig nach der in Absatz 3 festgelegten vorläufigen Aufteilung.

(5) Zur Förderung der internationalen Dimension des Programms wird neben den in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels festgelegten Beträgen ein zusätzlicher Finanzbeitrag durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Globales Europa, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates und durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) bereitgestellt, um die gemäß der vorliegenden Verordnung durchgeführten und verwalteten Maßnahmen zu unterstützen. Dieser Beitrag wird gemäß den Verordnungen zur Schaffung der genannten Instrumente finanziert.

(6) Die von den nationalen Agenturen zu verwaltenden Mittel werden auf der Grundlage der Bevölkerung und der Lebenshaltungskosten im jeweiligen Mitgliedstaat, der Entfernung zwischen den Hauptstädten der Mitgliedstaaten und der Leistung zugewiesen. Die Kommission präzisiert diese Kriterien und die ihnen zugrunde liegenden Formeln in den Arbeitsprogrammen nach Artikel 22. Die Formeln werden so gestaltet, dass nach Möglichkeit eine erhebliche Verringerung der jährlichen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten von einem Jahr auf das nächste vermieden wird und übermäßige Ungleichgewichte bei der Höhe der zugewiesenen Mittel möglichst gering gehalten werden. Die Mittel werden auf Grundlage der Leistung zugewiesen, um eine effiziente und wirksame Ressourcenverwendung zu fördern. Die Kriterien zur Messung der Leistung stützen sich auf die neuesten verfügbaren Daten.

(7) Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Beträge können für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms eingesetzt werden, beispielsweise für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich für betriebliche IT-Systeme.

(8) Mittel, die Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen wurden, können — auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats — unter den in Artikel 26 einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumspolitik (im Folgenden „Dachverordnung für 2021-2027” ) festgelegten Voraussetzungen auf das Programm übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes aus. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.

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