Artikel 16 VO (EU) 2021/817

Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung im Sinne der Inklusion

(1) Die Kommission stellt gegebenenfalls sicher, dass Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung, einschließlich Vorfinanzierungen, eingeführt werden, um die Teilnahme von Menschen mit geringeren Chancen, insbesondere solchen, die aus finanziellen Gründen an der Teilnahme gehindert werden, zu erleichtern. Die Höhe der Unterstützung beruht auf objektiven Kriterien.

(2) Um den Zugang von Menschen mit geringeren Chancen zu verbessern und die reibungslose Durchführung des Programms zu gewährleisten, passt die Kommission die Finanzhilfen zur Förderung von Lernmobilität im Rahmen des Programms erforderlichenfalls an oder ermächtigt die nationalen Agenturen erforderlichenfalls zu einer solchen Anpassung.

(3) Die Kosten der Maßnahmen zur Erleichterung oder Förderung der Inklusion dürfen nicht als Begründung dafür dienen, einen Antrag im Rahmen des Programms abzulehnen.

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