Artikel 2 VO (EU) 2021/817

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„lebenslanges Lernen” alle Formen des Lernens — ob formal, nichtformal oder informell — während des gesamten Lebens, die zu einer Verbesserung oder Aktualisierung von Kenntnissen, Fertigkeiten, Kompetenzen und Einstellungen oder der Teilnahme an der Gesellschaft in persönlicher, staatsbürgerlicher, kultureller, sozialer oder beschäftigungsbezogener Hinsicht führen, einschließlich der Bereitstellung von Beratungsdiensten; es umfasst frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung, allgemeine Bildung, berufliche Bildung, Hochschulbildung, Erwachsenenbildung, Jugendarbeit sowie andere Lernumgebungen außerhalb der formalen allgemeinen und beruflichen Bildung und fördert üblicherweise sektorübergreifende Zusammenarbeit und flexible Lernpfade;
2.
„Lernmobilität” den physischen Ortswechsel einer Person in ein anderes Land als das Land ihres Wohnsitzes mit dem Ziel, dort zu studieren, einer Aus- oder Weiterbildung oder einer nichtformalen oder informellen Lernaktivität nachzugehen;
3.
„virtuelles Lernen” den Erwerb von Kenntnissen, Fertigkeiten und Kompetenzen durch die Verwendung von Instrumenten der Informations- und Kommunikationstechnologie, die Teilnehmenden eine sinnvolle transnationale oder internationale Lernerfahrung ermöglichen;
4.
„nichtformales Lernen” Lernen, das außerhalb der formalen allgemeinen und beruflichen Bildung im Rahmen von Aktivitäten, die in Bezug auf Lernziele und Lernzeit geplant sind, stattfindet und bei dem die Lernenden in irgendeiner Form unterstützt werden;
5.
„informelles Lernen” Lernen durch alltägliche Aktivitäten und Erfahrungen, das in Bezug auf Ziele, Zeit oder Lernunterstützung nicht organisiert oder strukturiert ist; informelles Lernen kann aus Sicht des Lernenden unbeabsichtigt sein;
6.
„junge Menschen” Personen im Alter von 13 bis 30 Jahren;
7.
„Breitensport” körperliche Freizeitaktivitäten, die regelmäßig auf nicht professioneller Ebene durch Menschen aller Altersgruppen zu Gesundheits-, Bildungs- oder sozialen Zwecken ausgeübt werden;
8.
„Hochschulstudierende” Personen, die an einer Hochschuleinrichtung auf Bachelor-, Master-, Doktoranden- oder einem gleichwertigen Niveau — einschließlich in Kurzstudiengängen — eingeschrieben sind, sowie Personen, die vor Kurzem einen Abschluss an einer solchen Einrichtung erworben haben;
9.
„Personal” Personen, die entweder beruflich oder freiwillig Aufgaben der allgemeinen oder beruflichen Bildung oder des nichtformalen Lernens auf allen Ebenen erfüllen; dies schließt Professoren, Lehrkräfte einschließlich Vorschullehrkräfte, Ausbilder, Schulleiter, Jugendarbeiter, Personal im Sportbereich, in der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung tätiges Personal, nicht pädagogisch tätiges Personal und andere regelmäßig im Bereich der Lernunterstützung tätige Praktiker ein;
10.
„Personal im Sportbereich” Personen, die — entgeltlich oder unentgeltlich — Unterweisungs-, Trainings- oder Verwaltungsaufgaben für ein Sportteam oder einzelne Sportler wahrnehmen;
11.
„Lernende in der beruflichen Bildung” Personen, die an einem Programm der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung auf allen Ebenen von der sekundären bis zur postsekundären Bildung teilnehmen, sowie Personen, die kürzlich ein solches Programm abgeschlossen oder eine Qualifikation im Rahmen eines solchen Programms erworben haben;
12.
„Schüler” Personen, die zu Bildungszwecken eine Einrichtung besuchen, die allgemeine Bildung auf allen Ebenen von der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung bis zur Sekundarstufe II anbietet, sowie Personen, die außerhalb einer Bildungseinrichtung unterrichtet werden und die von den zuständigen Behörden in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet als zur Teilnahme an dem Programm berechtigt angesehen werden;
13.
„Erwachsenenbildung” jede Form der nichtberuflichen Bildung für Erwachsene nach der Erstausbildung, ob formal, nichtformal oder informell;
14.
„Drittland” ein Land, das kein Mitgliedstaat ist;
15.
„Partnerschaft” eine Vereinbarung einer Gruppe von Einrichtungen oder Organisationen mit dem Ziel, gemeinsame Aktivitäten und Projekte durchzuführen;
16.
„gemeinsamer Erasmus-Mundus-Masterabschluss” einen von mindestens zwei Hochschuleinrichtungen angebotenen integrierten Studiengang, im Rahmen dessen ein einziger oder mehrere Abschlüsse erworben werden, die von allen beteiligten Einrichtungen gemeinsam ausgestellt und verliehen sowie in den Ländern, in denen die beteiligten Einrichtungen ihren Sitz haben, offiziell anerkannt werden;
17.
„international” eine Maßnahme, an der mindestens ein nicht mit dem Programm assoziiertes Drittland beteiligt ist;
18.
„virtuelle Zusammenarbeit” jede Form der Zusammenarbeit unter Verwendung von Instrumenten der Informations- und Kommunikationstechnologie zur Förderung und Unterstützung einschlägiger Programmmaßnahmen;
19.
„Hochschuleinrichtung” eine Einrichtung, an der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten anerkannte akademische Grade oder andere anerkannte Qualifikationen der Tertiärstufe erworben werden können, ungeachtet der Bezeichnung der Einrichtung, oder eine vergleichbare Einrichtung der Tertiärstufe, die von den nationalen Behörden in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet als zur Teilnahme an dem Programm berechtigt angesehen wird;
20.
„transnational” eine Maßnahme, an der mindestens zwei Länder beteiligt sind, die entweder Mitgliedstaaten oder mit dem Programm assoziierte Drittländer sind;
21.
„Jugendaktivität” eine Aktivität außerhalb der formalen allgemeinen und beruflichen Bildung, die von informellen Gruppen junger Menschen oder Jugendorganisationen durchgeführt wird und die auf einem Ansatz des nichtformalen oder informellen Lernens beruht;
22.
„Jugendarbeiter” Personen, die entweder beruflich oder freiwillig im Bereich des nichtformalen Lernens tätig sind und die junge Menschen in ihrer persönlichen sozialen und beruflichen Entwicklung sowie der Entwicklung ihrer Kompetenzen unterstützen; dazu gehören Personen, die Aktivitäten im Bereich der Jugendarbeit planen, leiten, koordinieren und durchführen;
23.
„EU-Jugenddialog” den Dialog zwischen jungen Menschen und Jugendorganisationen und politischen und anderen Entscheidungsträgern sowie Sachverständigen, Forschern und gegebenenfalls weiteren Akteuren der Zivilgesellschaft; er dient als Plattform für den kontinuierlichen Gedankenaustausch und die kontinuierliche Rücksprache über die Prioritäten junger Menschen und alle für junge Menschen relevante Bereiche;
24.
„Rechtsträger” eine natürliche Person oder eine nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann, oder eine Stelle nach Artikel 197 Absatz 2 Buchstabe c der Haushaltsordnung, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt;
25.
„Menschen mit geringeren Chancen” Menschen, die aus wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, geografischen oder gesundheitlichen Gründen, aufgrund ihres Migrationshintergrunds, wegen einer Behinderung oder Lernschwierigkeiten oder aus anderen Gründen, einschließlich solcher, die gemäß Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu einer Diskriminierung führen könnten, mit Hindernissen konfrontiert sind, wodurch sie keinen effektiven Zugang zu Möglichkeiten im Rahmen des Programms haben;
26.
„nationale Behörde” eine oder mehrere Behörden, die auf nationaler Ebene für die Überwachung und die Beaufsichtigung der Verwaltung des Programms in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland zuständig sind;
27.
„nationale Agentur” eine oder mehrere Stellen, die auf nationaler Ebene in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland für die Verwaltung der Durchführung des Programms zuständig sind;
28.
„erstmals unterstützte Organisation” eine Organisation oder Einrichtung, die weder als Koordinator noch als Partner zuvor Unterstützung im Rahmen einer bestimmten durch das Programm oder das Programm 2014-2020 unterstützten Maßnahme erhalten hat.

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