Artikel 23 VO (EU) 2021/817
Überwachung und Berichterstattung
(1) Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang II festgelegt.
(2) Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms zur Erreichung seiner Ziele sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang II hinsichtlich der Indikatoren im Einklang mit den Zielen des Programms erforderlichenfalls zu ändern und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.
(3) Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung des Programms und für die Evaluierung effizient, wirksam, rechtzeitig und in angemessener Ausführlichkeit erfasst werden.
Zu diesem Zweck werden für Begünstigte von Unionsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.
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