Artikel 24 VO (EU) 2021/817

Evaluierung

(1) Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können.

(2) Sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2024, nimmt die Kommission eine Zwischenevaluierung des Programms vor. Dieser Zwischenevaluierung wird eine abschließende Evaluierung des Programms 2014-2020 beigefügt, die in die Zwischenevaluierung einfließt. Im Rahmen der Zwischenevaluierung des Programms wird die allgemeine Wirksamkeit und die Gesamtleistung des Programms, einschließlich hinsichtlich neuer Initiativen und der Umsetzung von Inklusions- und Vereinfachungsmaßnahmen, bewertet.

(3) Unbeschadet der Anforderungen gemäß Kapitel X und der Verpflichtungen der nationalen Agenturen gemäß Artikel 27 legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Mai 2024 einen Bericht über die Durchführung und die Wirkung des Programms in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vor.

(4) Die Kommission legt gegebenenfalls und auf der Grundlage der Zwischenevaluierung einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Verordnung vor.

(5) Am Ende des Durchführungszeitraums, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2031, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung der Ergebnisse und Wirkung des Programms vor.

(6) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die gemäß diesem Artikel vorgenommenen Evaluierungen, einschließlich der Zwischenevaluierung, zusammen mit ihren Anmerkungen.

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