Artikel 25 VO (EU) 2021/817

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1) Die nationalen Agenturen entwickeln in Zusammenarbeit mit der Kommission eine konsistente Strategie für eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit sowie für die Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Aktivitäten, die im Rahmen der von ihnen verwalteten Maßnahmen des Programms gefördert wurden. Die nationalen Agenturen unterstützen die Kommission bei der Wahrnehmung der allgemeinen Aufgabe, Informationen über das Programm, einschließlich Informationen zu den auf nationaler und Unionsebene verwalteten Maßnahmen und Aktivitäten, und seine Ergebnisse zu verbreiten. Die nationalen Agenturen informieren die einschlägigen Zielgruppen über die Maßnahmen und Aktivitäten in ihrem jeweiligen Land.

(2) Die Empfänger von Unionsmitteln machen die Herkunft dieser Mittel durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen.

(3) Die Rechtsträger, die in den vom Programm abgedeckten Bereichen tätig sind, verwenden für die Zwecke der Kommunikation und Verbreitung von Informationen über das Programm die Markenbezeichnung „Erasmus+” .

(4) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die gemäß dem Programm ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch. Die Kommission stellt sicher, dass die Programmergebnisse gegebenenfalls öffentlich zugänglich gemacht und weit verbreitet werden, um so den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Interessenträgern und den Begünstigten des Programms zu fördern.

(5) Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 festgelegten Ziele betreffen.

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