Artikel 27 VO (EU) 2021/817
Nationale Agentur
(1) Die nationale Agentur
- a)
- besitzt Rechtspersönlichkeit oder ist Teil eines Rechtsträgers mit Rechtspersönlichkeit und unterliegt dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats;
- b)
- verfügt über die Verwaltungskapazität, das Personal und die Infrastruktur, die für die zufriedenstellende Ausführung ihrer Aufgaben notwendig sind, sodass eine effiziente und wirksame Programmverwaltung und eine wirtschaftliche Ausführung der Unionsmittel gewährleistet sind;
- c)
- verfügt über die operativen und rechtlichen Mittel, um die auf Unionsebene festgelegten Bestimmungen für die Verwaltung, das Vertragsmanagement und die Haushaltsführung einzuhalten;
- d)
- bietet hinlängliche finanzielle Sicherheiten, die vorzugsweise von einer Behörde gestellt werden und die der Höhe der Unionsmittel entsprechen, mit deren Verwaltung sie beauftragt wird.
(2) Gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung ist die nationale Agentur für die Verwaltung aller Phasen des Projektzyklus der Maßnahmen zuständig, die sie gemäß den Arbeitsprogrammen nach Artikel 22 der vorliegenden Verordnung verwaltet.
(3) Die nationale Agentur verfügt über das erforderliche Fachwissen, um alle Bereiche des Programms abzudecken. Gibt es in einem Mitgliedstaat oder einem mit dem Programm assoziierten Drittland mehr als eine nationale Agentur, so verfügen diese nationalen Agenturen zusammen über das erforderliche Fachwissen, um alle Bereiche des Programms abzudecken.
(4) Die nationale Agentur vergibt Finanzhilfen an Begünstigte im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Haushaltsordnung auf der Grundlage einer Finanzhilfevereinbarung nach den Vorgaben der Kommission für die betreffende Programmmaßnahme.
(5) Die nationale Agentur erstattet der für sie zuständigen nationalen Behörde und der Kommission jährlich gemäß Artikel 155 der Haushaltsordnung Bericht. Die nationale Agentur ist zuständig für die Umsetzung der Anmerkungen, die die Kommission im Anschluss an ihre Analyse der jährlichen Verwaltungserklärung und des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle vorlegt.
(6) Die nationale Agentur überträgt ihr übertragene Aufgaben bezüglich der Durchführung des Programms und dessen Haushalts ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der nationalen Behörde und der Kommission nicht an Dritte. Die nationale Agentur trägt weiter die alleinige Verantwortung für an Dritte übertragene Aufgaben.
(7) Wird die Benennung einer nationalen Agentur widerrufen, so trägt diese nationale Agentur weiter die rechtliche Verantwortung für ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Begünstigten des Programms und gegenüber der Kommission, bis diese Verpflichtungen auf eine neue nationale Agentur übergehen.
(8) Die nationale Agentur ist zuständig für die Verwaltung und Abwicklung der für das Programm 2014-2020 geschlossenen Finanzierungsvereinbarungen, die bei Beginn der Laufzeit des Programms noch nicht abgelaufen sind.
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