Artikel 28 VO (EU) 2021/817

Europäische Kommission

(1) Auf der Grundlage der in Artikel 26 Absatz 3 genannten Konformitätsanforderungen an die nationalen Agenturen überprüft die Kommission die nationalen Verwaltungs- und Kontrollsysteme, insbesondere auf der Grundlage der ihr von der nationalen Behörde vorgelegten Ex-Ante-Konformitätsbewertung, der jährlichen Verwaltungserklärung der nationalen Agentur und des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle und unter Berücksichtigung der jährlich von der nationalen Behörde vorgelegten Informationen über ihre Überwachungs- und Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf das Programm.

(2) Binnen zwei Monaten nach Erhalt der von der nationalen Behörde vorgelegten Ex-ante-Konformitätsbewertung nach Artikel 26 Absatz 3 entscheidet die Kommission, ob sie die Benennung der nationalen Agentur akzeptiert, mit Auflagen akzeptiert oder ablehnt. Solange die Kommission die Ex-ante-Konformitätsbewertung nicht akzeptiert hat, geht sie kein Vertragsverhältnis mit der nationalen Agentur ein. Akzeptiert die Kommission die Benennung mit Auflagen, so kann sie angemessene Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf das Vertragsverhältnis mit der nationalen Agentur treffen.

(3) Die Kommission stellt der nationalen Agentur jährlich die folgenden Programmmittel zur Verfügung:

a)
Mittel zur Gewährung von Finanzhilfen im betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen der Programmmaßnahmen, mit deren Verwaltung die nationale Agentur beauftragt wurde;
b)
einen Finanzbeitrag zur Unterstützung der nationalen Agentur bei der Wahrnehmung ihrer Programmverwaltungsaufgaben, dessen Höhe auf Grundlage der Höhe der Unionsmittel festgelegt wird, die der nationalen Agentur zur Gewährung von Finanzhilfen anvertraut werden;
c)
gegebenenfalls zusätzliche Mittel für Maßnahmen gemäß Artikel 7 Buchstabe d, Artikel 11 Buchstabe d und Artikel 14 Buchstabe c.

(4) Die Kommission legt die Vorgaben für das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur fest. Die Kommission stellt der nationalen Agentur die Programmmittel erst zur Verfügung, nachdem die Kommission das Arbeitsprogramm der nationalen Agentur förmlich gebilligt hat.

(5) Nach Bewertung der jährlichen Verwaltungserklärung und des zugehörigen Bestätigungsvermerks der unabhängigen Prüfstelle übermittelt die Kommission der nationalen Agentur und der nationalen Behörde ihre Stellungnahme und ihre Anmerkungen hierzu.

(6) Kann die Kommission die jährliche Verwaltungserklärung oder den zugehörigen Bestätigungsvermerk der unabhängigen Prüfstelle nicht akzeptieren oder setzt die nationale Agentur die Anmerkungen der Kommission unzureichend um, so kann die Kommission gemäß Artikel 131 der Haushaltsordnung die zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Vorsichts- und Korrekturmaßnahmen ergreifen.

(7) Die Kommission stellt in Zusammenarbeit mit den nationalen Agenturen sicher, dass die zur Durchführung des Programms eingerichteten Verfahren kohärent und einfach sind und dass die Informationen von hoher Qualität sind. Diesbezüglich werden regelmäßig Treffen mit dem Netzwerk der nationalen Agenturen organisiert, um die kohärente Durchführung des Programms in allen Mitgliedstaaten und allen mit dem Programm assoziierten Drittländern zu gewährleisten.

(8) Die Kommission stellt sicher, dass die IT-Systeme, die für die Verwirklichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele des Programms erforderlich sind, insbesondere im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung, in angemessener Weise rechtzeitig so entwickelt werden, dass sie leicht zugänglich und benutzerfreundlich sind. Das Programm unterstützt die Entwicklung, den Betrieb und die Wartung solcher IT-Systeme.

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