Artikel 4 VO (EU) 2021/817
Europäischer Mehrwert
(1) Im Rahmen des Programms werden ausschließlich Maßnahmen und Aktivitäten mit potenziellem europäischem Mehrwert unterstützt, die zur Verwirklichung der in Artikel 3 festgelegten Programmziele beitragen.
(2) Sichergestellt wird der europäische Mehrwert der Maßnahmen und Aktivitäten des Programms zum Beispiel durch
- a)
- ihren transnationalen Charakter, insbesondere in Bezug auf Lernmobilität und Zusammenarbeit, womit eine nachhaltige systemische Wirkung erzielt werden soll;
- b)
- ihre Komplementarität und ihre Synergien mit anderen Programmen und Strategien auf nationaler, unionsweiter und internationaler Ebene;
- c)
- ihren Beitrag zur wirksamen Anwendung der Transparenz- und Anerkennungsinstrumente der Union.
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