Artikel 5 VO (EU) 2021/817

Leitaktion 1 Lernmobilität

(1) Im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt das Programm die folgenden Maßnahmen im Rahmen der Leitaktion 1:

a)
die Lernmobilität von Hochschulstudierenden und Hochschulpersonal;
b)
die Lernmobilität von Lernenden und Personal in der beruflichen Bildung;
c)
die Lernmobilität von Schülern und Schulpersonal;
d)
die Lernmobilität von Lernenden und Personal in der Erwachsenenbildung.

(2) Lernmobilität nach diesem Artikel kann mit virtuellem Lernen und Maßnahmen wie Fremdsprachenförderung, vorbereitenden Besuchen, Schulungen und virtueller Zusammenarbeit einhergehen. Für Personen, die nicht an Lernmobilität teilnehmen können, kann die Lernmobilität durch virtuelles Lernen ersetzt werden.

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