Artikel 11 VO (EU) 2021/818
Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle
(1) Das Programm steht internationalen Organisationen, die in den vom Programm abgedeckten Bereichen tätig sind, gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung offen.
(2) Die Union ist während der Laufzeit des Programms Mitglied der Informationsstelle. Die Beteiligung der Union an der Informationsstelle trägt zur Erreichung der Prioritäten des Aktionsbereichs MEDIA bei. Die Kommission vertritt die Union in ihren Beziehungen zur Informationsstelle. Der Aktionsbereich MEDIA unterstützt die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags der Union für die Informationsstelle und die Erhebung von Daten und Analysen im audiovisuellen Bereich.
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