Artikel 10 VO (EU) 2021/818

Andere Drittländer

Wenn es im Interesse der Union liegt, kann das Programm die Zusammenarbeit mit anderen als den in Artikel 9 genannten Drittländern in Bezug auf Maßnahmen unterstützen, die aus zusätzlichen finanziellen Beiträgen der Finanzierungsinstrumente für das auswärtige Handeln gemäß Artikel 8 Absatz 6 finanziert werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.