Artikel 9 VO (EU) 2021/818
Mit dem Programm assoziierte Drittländer
(1) Folgende Drittländer können an dem Programm teilnehmen, sofern sie zur Finanzierung beitragen:
- a)
- Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation, die dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören, nach Maßgabe des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
- b)
- beitretende Staaten, Bewerberländer oder mögliche Bewerberländer, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;
- c)
- Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;
- d)
-
andere Drittländer nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlandes an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung
- i)
- gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;
- ii)
- die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festlegt;
- iii)
- dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt;
- iv)
- die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer ii genannten Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.
(2) Voraussetzung für die Teilnahme der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Länder am Aktionsbereich MEDIA sowie am sektorübergreifenden Aktionsbereich ist die Erfüllung der in der Richtlinie 2010/13/EU festgelegten Bedingungen.
(3) In hinreichend begründeten Fällen können die Vereinbarungen, die mit den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Ländern geschlossen werden, Ausnahmen von den in Absatz 2 genannten Verpflichtungen vorsehen.
(4) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Länder, die uneingeschränkt am Programm 2014-2020 teilgenommen haben, können vorläufig uneingeschränkt am Programm teilnehmen, wenn sie nachweisen können, dass sie konkrete Schritte unternommen haben, um ihr nationales Recht an die Richtlinie 2010/13/EU, in der durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 geänderten Fassung, anzugleichen.
(5) Die in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Länder können über den 31. Dezember 2022 hinaus am Programm teilnehmen, sofern sie der Kommission den Nachweis erbringen, dass sie die in der Richtlinie 2010/13/EU festgelegten Bedingungen erfüllt haben.
(6) Zugang zu den Maßnahmen, die der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d genannten Priorität entsprechen, erhalten Länder, die ausnahmsweise am Aktionsbereich Kultur teilnehmen, aber die Bedingungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels für die Teilnahme am Aktionsbereich MEDIA und am sektorübergreifenden Aktionsbereich nicht erfüllen.
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